Alter alleine ist kein Härtegrund
Mit Urteil vom 03.02.2021 hebt der BGH die Entscheidung des Landgerichts Berlin auf und stellt fest, dass bei einer Eigenbedarfskündigung das Alter alleine kein Härtegrund ist.
Mit Urteil vom 03.02.2021 hebt der BGH die Entscheidung des Landgerichts Berlin auf und stellt fest, dass bei einer Eigenbedarfskündigung das Alter alleine kein Härtegrund ist.
Der BGH hat entschieden, dass der Mieter kein Recht zum Härtewiderspruch nach einer außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzug und Schonfristzahlung hat.
Als Fachanwalt für Mietrecht werde ich häufig damit beauftragt, Kündigungen wegen Eigenbedarf durchzusetzen oder aber diese abzuwehren. In Zeiten knappen Wohnraums sind solche Kündigungen hoch umstritten und schwieriger durchzusetzen, als häufig behauptet wird.
In einem vielbeachteten Urteil vom 12.03.2019 hat die 67. Kammer des Landgerichts Berlin entschieden, dass ein hohes Lebensalter grundsätzlich einen Härtegrund darstellt, der einer Kündigung des Mietverhältnisses entgegensteht.
Mit einem Beschluss vom 02.01.2019 hat das Landgericht Hamburg die Berufung eines Vermieters gegen ein Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen. Das Landgericht erklärt, dass die Begründung des Eigenbedarfs mit „für sich selbst“ Eigenbedarfsgrund nicht ausreichend ist.
Wenn einem Mieter wegen Eigenbedarfs gekündigt wurde, werden durch Mieter inzwischen regelmäßig eine Vielzahl von Härtegründen geltend gemacht. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg hat in einem Urteil aus dem April 2018 zu einer Reihe solcher Härtegründe entschieden.
In einem Hinweisbeschluss vom 01.03.2018 erklärt die 64. Kammer des Landgerichts Berlin, dass sie Mietern, denen wegen Zahlungsverzugs gekündigt wurde, die Möglichkeit zum Härtefallwiderspruch eröffnen möchte und dass in Berlin von "fehlendem Ersatzwohnraum" regelmäßig ausgegangen werden kann.
In einer neueren Entscheidung der 67.Kammer des Landgerichts Berlin wird nochmals die Beweislastverteilung zwischen Mietern und Vermietern in einem solchen Verfahren dargelegt, um im Anschluss einige, jedenfalls für Berliner interessante Erwägungen zum Härtegrund „angemessener Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen“ zu formulieren.