Mit Urteil vom 30.05.2018 hat der Bundesgerichtshof nun auch die erwartete Kehrtwende im Hinblick auf die Betriebskosten vollzogen, wenn tatsächliche und vertraglich vereinbarte Fläche voneinander abweichen. Auch die Betriebskosten sind nach der tatsächlichen Fläche abzurechnen.
Endet ein Abrechnungszeitraum über Heizkosten (oder andere verbrauchsabhängige Kosten) mit einer hohen Nachzahlung für den Mieter, ist es verständlich, dass der Mieter ein Interesse daran hat auch Einsicht in die Einzelverbrauchsdaten der übrigen Nutzer zu nehmen.
Wie wichtig es ist, Einwendungen gegen Nebenkostenabrechnungen rechtzeitig zu erklären, zeigt ein Urteil vom 02.06.2016 des Landgerichts München, mit dem es einen Mieter einer Wohnung zur Nachzahlung u.a. auf eine Betriebskostenabrechnung verurteilt hat.
Mit Urteil vom 12.11.2014 hat der Bundesgerichtshof über die Frage entschieden, ob die genaue Berechnung einer Schätzung des Energieverbrauchs für Heizung und Warmwasser in einer Heizkostenabrechnung durch den Vermieter zu erklären ist.
Ein Hinweisbeschluss des Kammergerichts vom 16.06.2014 zeigt, wie gefährlich es für Vermieter sein kann, eine Betriebskostenabrechnung nach den geschuldeten Vorauszahlungen auf die Betriebskosten statt nach den tatsächlich geleisteten Zahlungen zu erstellen.
Beschluss // Oberlandesgericht Saarbrücken // 2 U 3/13
In einem Urteil vom 08.05.2013 hat das Oberlandesgericht Saarbrücken über die Zulässigkeit eines sogenannten 'Lockvogelangebots' entschieden, also wenn die Höhe der Vorauszahlungen auf die Betriebs- und Heizkosten in dem Mietangebot offensichtlich zu niedrig angesetzt waren.
Mit Urteil vom 15.02.2013 hat das Landgericht Berlin entschieden, dass nach Ablauf der Jahresfrist des § 556 III 3 BGB eine Betriebskostenabrechnung regelmäßig auch dann nicht korrigiert werden darf, wenn der Vermieter offensichtlich nicht die tatsächlich gezahlten Vorauszahlungen zugrunde gelegt hat.
BGH: Heizkostenabrechnungen sind zwingend nach dem Leistungsprinzip zu erstellen; erstellt der Vermieter die Abrechnung nach dem Abflussprinzip, muss erneut abgerechnet werden, eine Kürzung nach § 12 Abs. 1 HeizkostenV kommt nicht in Frage
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. September 2011 (VIII ZR 326/10) entschieden, dass ein Mieter den Austausch eines Erfassungssystems für Heizwärme und Warmwasser durch ein zur Funkablesung geeignetes System zu dulden hat, selbst wenn das vorhandeneSystem noch funktionstüchtig ist.
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