Schadensersatzanspruch bei Ausfall der Heizung
Wann besteht ein Schadensersatzanspruch bei Ausfall der Heizung? Die Anforderungen hierfür sind hoch, zeigt eine Entscheidung des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2020.
Wann besteht ein Schadensersatzanspruch bei Ausfall der Heizung? Die Anforderungen hierfür sind hoch, zeigt eine Entscheidung des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2020.
Mit Urteil vom 03.05.2016 hat das Landgericht eine Vermieterin dazu verurteilt, in dem als Schlafzimmer genutzten Balkonzimmer der von ihr vermieteten Wohnung dafür zu sorgen, dass bei Außentemperaturen von nicht mehr als 18°C auch eine Innentemperatur von nicht mehrals 18°C bei Nullstellung des Thermostats in zugedrehtem Zustand erreicht werden kann.
In einer Entscheidung aus dem Jahr 2014 hat die 63. Kammer des Landgerichts Berlin einem Mieter eine Minderung in Höhe von pauschal 60% der Miete aufgrund des Ausfalls der Heizung im Winter zugestanden, der von der Vermieterin auf Räumung nach Zahlungsverzugskündigung verklagt wurde.
Nach Ansicht des Amtsgerichts Frankfurt/Main berechtigt die Tatsache, dass eine Heizung in der angemieteten Wohnung nicht mehr funktioniert, den Mieter nicht automatisch, zur Minderung der Miete. Es müsse weiterhin zur Beeinträchtigung durch den Ausfall vorgetragen werden.
Mit einem Urteil aus dem Jahr 2012 gibt das Amtsgericht Bochum dem Antrag von Mietern statt, die im Eilverfahren die Inbe-triebnahme von Heizung und Warmwasserversorgung durchsetzen wollen.
Mit Urteil vom 10.12.2010 hat die 65. Kammer des Landgerichts Berlin entschieden, dass ein Mieter bei Ausfall der gesamten Heizung in der von ihm angemieteten Wohnung während der Heizperiode zu einer Minderung von 100 % berechtigt ist.