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Defekte Telefonleitung ist Aufgabe des Vermieters

Urteil // Bundesgerichtshof // VIII ZR 17/18

Durch den Bundesgerichtshof wurde am 05.12.2018 entschieden, dass eine defekter Telefonanschluss durch den Vermieter behoben werden muss. Befindet sich in dem Mietobjekt eine sichtbare Telefonanschlussdose, so zählt die damit verbundene Funktionsfähigkeit des Telefonanschlusses zum vertragsgemäßen Gebrauch.

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