Das Amtsgericht Kreuzberg hat mit Urteil vom 30.11.2022 zu der Frage entschieden, ob man eine separate Kellermiete neben dem Wohnraummietvertrag vereinbaren kann.
Urteil // Oberlandesgericht Frankfurt/Main // 2 U 9/16
Mit Urteil vom 27.04.2016 hat das OLG Frankfurt am Main der Klage eines Vermieters auf Räumung stattgegeben. Das eigentlich befristete Mietverhältnis konnte durch einfache ordentliche Kündigung beendet werden, da eine Vereinbarung der Parteien nach Abschluss des Vertrages die Schriftform nicht eingehalten hat.
Urteil // Amtsgericht Berlin-Tempelhof/Kreuzberg // 11 C 547/13
Nicht immer ist eine Abweichung der tatsächlichen von der vertraglich vereinbarten Fläche von Bedeutung. Zunächst sind die Vereinbarungen der Parteien, welche Flächen, wie berücksichtigt werden, zu prüfen, wie ein Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg zeigt.
Mit Urteil aus dem Jahr 2012 wurde durch den Bundesgerichtshof entschieden, dass im Gewerberaummietverhältnis auch Flächenabweichungen von Nebenflächen (hier eines Kellers) zur Minderung der Miete berechtigen, hierbei aber berücksichtigt werden muss, dass es sich um Nebenflächen handelt.
Mit Urteil vom 12.04.2011 gab das Amtsgericht Bergheim der Klage einer Mieterin statt, die wegen Schimmels die Miete für ihre Wohnung gemindert hatte. Nach der Entscheidung war die Mieterin zur Minderung der Miete um 57% aufgrund eines Schimmelbefalls berechtigt.
Mit Urteil vom 12.03.2008 hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des LG Gießen bestätigt, nach der im Wohnraummietrecht eine genaue Bezeichnung eines Kellerraums jedenfalls, wenn die Keller in dem Wohnhaus überwiegend gleichartig sind zur Einhaltung der Schriftform nicht erforderlich ist.
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