Mietoption wirksam ausüben
Was sollten Mietende beachten, wenn sie eine Mietoption auf Verlängerung des Mietvertrages wirksam ausüben möchten? Zu dieser Frage hat das OLG Hamburg mit Urteil vom 31.01.2024 entschieden.
Was sollten Mietende beachten, wenn sie eine Mietoption auf Verlängerung des Mietvertrages wirksam ausüben möchten? Zu dieser Frage hat das OLG Hamburg mit Urteil vom 31.01.2024 entschieden.
In § 550 BGB ist geregelt, dass Mietverträge, die für längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen werden, in schriftlicher Form abzuschließen sind. Wird die Schriftform nicht eingehalten, gilt der Mietvertrag für unbestimmte Zeit (eine Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung zulässig).
Obwohl die Parteien eines Mietvertrages beidseitig für zwei Jahre auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet hatten, war der Mieter schon vorher zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages berechtigt, da er als Student nicht durch AGB über eine solange Zeit an dem Mietvertrag festgehalten werden darf.
Mit Hinweisbeschluss vom 03.03.2016 hat das Landgericht Berlin angekündigt, die Berufung von Mietern auf Auszahlung des Kautionsguthabens zurückzuweisen. Der Mieter leistete die letzten Mieten nicht mehr, da er der Ansicht war, dass der Vermieter die Verpflichtung hatte, einen von dem Mieter benannten Nachmieter zu akzeptieren.
Wann bin ich als Mieter berechtigt, meine Mietzeit zu verkürzen, indem ich einen Nachmieter stelle? Mit Urteil vom 07.10.2015 hat der Bundesgerichtshof die Pflichten des Mieters bei Vorschlag eines Nachmieters präzisiert.
Mit Urteil vom 12.03.2008 hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des LG Gießen bestätigt, nach der im Wohnraummietrecht eine genaue Bezeichnung eines Kellerraums jedenfalls, wenn die Keller in dem Wohnhaus überwiegend gleichartig sind zur Einhaltung der Schriftform nicht erforderlich ist.
Mit Urteil vom 04.04.2007 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei einem mehrjährigen Kündigungsverzicht auch im Wohnraummietrecht die Schriftform des § 550 S. 1 BGB eingehalten werden muss. Ansonsten ist der Verzicht nicht wirksam und es gelten die normalen Kündigungsfristen.