Kein Härtewiderspruch nach Schonfristzahlung
Der BGH hat entschieden, dass der Mieter kein Recht zum Härtewiderspruch nach einer außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzug und Schonfristzahlung hat.
Der BGH hat entschieden, dass der Mieter kein Recht zum Härtewiderspruch nach einer außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzug und Schonfristzahlung hat.
Mit Pressemitteilung vom 19.09.2018 erklärt der Bundesgerichtshof, dass er entschieden hat, dass eine außerordentlich fristlose Kündigung mit einer ordentlichen Kündigung verbunden werden kann. Damit wird eine Entscheidung der 66. Kammer des Landgerichts Berlin aufgehoben.
Im Folgenden möchte ich Mietern von Wohnungen, denen wegen Mietschulden, daher im Juristendeutsche wegen Zahlungsverzuges mit der Miete, gekündigt wurde, einige Tipps aus der rechtsanwaltlichen Praxis an die Hand geben, wie sie mit einer solchen Kündigung umgehen sollten. Wie immer, können diese Ausführungen aber eine rechtsanwaltliche Beratung nicht ersetzen.
In einem Hinweisbeschluss vom 01.03.2018 erklärt die 64. Kammer des Landgerichts Berlin, dass sie Mietern, denen wegen Zahlungsverzugs gekündigt wurde, die Möglichkeit zum Härtefallwiderspruch eröffnen möchte und dass in Berlin von "fehlendem Ersatzwohnraum" regelmäßig ausgegangen werden kann.
Nachdem bereits die 67. Kammer des LG Berlin die Anforderungen an die zusätzlich zur außerordentlich fristlosen Kündigung ausgesprochene ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs verschärft hat, erklärt jetzt die 66. Kammer des Landgerichts, dass eine solche Kündigung stets unwirksam ist.
Mit Urteil vom 27.09.2017 hat der Bundesgerichtshof seine Linie bestätigt, dass die außerordentlich fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges nur dann geheilt wird, wenn der Vermieter vollständig befriedigt wird.
Mit Urteil vom 20.06.2017 ist nun auch die 63. Kammer des LG Berlins dazu übergegangen, bei der ordentlichen Kündigung des Mieters wegen Zahlungsverzugs intensiver zu prüfen, ob eine zur Kündigung berechtigende Pflichtverletzung vorliegt.
Mit Beschluss vom 03.02.2017 hat die 67. Kammer des Landgerichts Berlin angekündigt, eine Berufung zurückzuweisen, da die ordentliche Kündigung des Mieters wegen Zahlungsverzugs unverhältnismäßig ist.
Mit Urteil vom 16.06.2016 hat das Landgericht Berlin über die Voraussetzungen einer ordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs entschieden. Das Landgericht wirft in der Entscheidung die Frage auf, ob aufgrund eines Mietrückstands alleine in dreistelliger Höhe eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages überhaupt in Frage kommt.
Mit Beschluss vom 06.10.2015 hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts Bonn vom 06.11.2014 ? 6 S 154/14 bestätigt, mit dem die Räumungsklage eines Vermieters trotz ordentlicher Zahlungsverzugskündigung abgewiesen wurde.