Klausel zur Hundehaltung unwirksam
Mit Urteil vom 02.07.2013 hat das LG Berlin die Berufung einer Vermieterin abgewiesen, die von einem Mieter nach § 546 Abs. 1 BGB die Räumung und Herausgabe der angemieteten Wohnung verlangen wollte. Begründet wurde die Kündigung damit, dass der Mieter ohne Erlaubnis der Vermieterin einen Hund in der angemieteten Wohnung hält.