Die kurze Verjährungsfrist des § 548 BGB im Mietrecht
Für welche Ansprüche im Mietrecht gilt die verkürzte Verjährungsfrist des § 548 BGB? Dieser Beitrag gibt Aufschluss.
Für welche Ansprüche im Mietrecht gilt die verkürzte Verjährungsfrist des § 548 BGB? Dieser Beitrag gibt Aufschluss.
Mietpreisbremse - Auskunftsanspruch verjährt später! So der BGH im Anschluss an das AG Neukölln und das Landgericht Berlin. Wenn der Mieter einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse rügen möchte, so benötigt er dazu Informationen, die oft nur der Vermieter hat. Es…
Wenn das Mietverhältnis endet, streiten die Parteien häufig über Ansprüche des Vermieters wegen Beschädigung der Mietsache. BGB. Ein Beschluss des Das Kammergerichts vom 02.12.2019 macht deutlich, dass man als Vermieter die Kaution nach Mietende noch vor Ablauf der kurzen Verjährung verrechnen muss.
In zahlreichen Beiträgen erkläre ich, dass Ansprüche untechnisch gesprochen regelmäßig in drei bis vier Jahren verjähren. In diesem kleinen Beitrag erkläre ich, wie sich der Zeitraum der Regelverjährung berechnet.
Mit Urteil vom 08.11.2017 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine formularvertragliche Verlängerung der kurzen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 S. 1, 2 BGB zugunsten des Vermieters unwirksam ist.
In einer Entscheidung vom 19.02.2014 hat sich das Landgericht München mit der Frage auseinandergesetzt, welche Rechte und Pflichten die Parteien haben, wenn eine Parabolantenne bereits vor längerer Zeit angebracht worden ist, die eigentlich beseitigt werden müsste.
War eine Schönheitsreparaturklausel unerkannt unwirksam, kann der Mieter von dem Vermieter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Ist das Mietverhältnis beendet, verjähren die Ansprüche des Mieters auf Ersatz der Kosten von Schönheitsreparaturen innerhalb von 6 Monaten.
Mit Urteil vom 17.02.2010 hat der BGH entschieden, dass eine Verjährung des Anspruchs auf Mängelbeseitigung nicht möglich ist.
Zwischen Vermieterin und Mietern kommt es recht häufig zu Streitigkeiten über die Kaution bei Beendigung des Mietverhältnisses. Mit Urteil vom 28.03.2006 hat das Landgericht Duisburg entschieden, dass der Vermieter bei Beginn des Mietverhältnisses drei bis vier Jahre Zeit hat, um die Kaution von dem Mieter einzufordern.