Wahlrecht des Maklerkunden bei fehlerhaftem Exposé
Aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26.04.2018 kann gefolgert werden, dass der Maklerkunde im Falle wissentlich fehlerhafter Angaben im Exposé ein Wahlrecht hat, ob er gegen den Makler den Erfüllungsschaden oder das negative Interesse geltend macht.