Minderung für das Abstellen des Wassers
Im Jahr 2018 entschied das Landgericht Frankfurt/Oder, dass, wenn der Vermieter die Wasserzufuhr abstellt, eine Mietminderung von 50% gebilligt sei. Eine Mangelanzeige muss durch den Mieter nicht erfolgen, da der Vermieter den Mangel selber herbeigeführt hat und somit kennt.