Trittschallschutz im Wohnungseigentumsrecht
Mit Urteil vom 27.02.2015 hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine Rechtsprechung zum Trittschallschutz im Wohnungseigentumsrecht geändert. Hat die Gemeinschaft keine Regelung getroffen, ist bei der Bewertung des im Wohnungseigentumsrecht geschuldeten Trittschallschutz die DIN 4109 zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes maßgeblich.
Der Ausgangsstreit – Teppichboden wird durch Parkett ersetzt
Die Parteien sind Wohnungserbbauberechtigte (den Wohnungseigentümern gleichstehend). Die Beklagten erwarben das über der Wohnung der Kläger liegende Appartment im Jahr 2006. Sie ließen den Teppichboden entfernen und stattdessen Parkett einbauen. Hieraus soll, nach Ansicht der Kläger, eine erhöhte Beeinträchtigung durch Trittschall folgen.
Sie erhoben Klage, mit dem Antrag die Beklagten zu verurteilen, Teppichboden oder einen in der Trittschalldämmung gleichwertigen Bodenbelag zu verlegen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht auf die Berufung der Beklagten die Klage dann aber abgewiesen. Gegen diese Entscheidung sind die Kläger in Revision gegangen.
Die Entscheidung – Was ist in Bezug auf Trittschallschutz im Wohnungseigentumsrecht zu beachten?
Der BGH weist die Revision zurück, da hier mangels Regelung der Gemeinschaft bei der Bewertung des geschuldeten Trittschallschutz auf die DIN 4109 zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes abzustellen ist.
Bereits mit Urteil vom 01.06.2012 – V ZR 195/11 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass sich die Anforderungen an den Schallschutz grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109 richtet. Von dieser Regel ließ er aber zwei Ausnahmen zu.
Zum einen kann die Gemeinschaft in ihrer Gemeinschaftsordnung Regelungen zum Schallschutz vereinbaren, die über den Mindeststandard hinausgehen. Zum anderen war der Bundesgerichtshof 2012 noch der Ansicht, dass sich ein erhöhter Schallschutz auch aus einem besonderen Gepräge der Wohnanlage ergeben kann. Hierauf haben sich die Kläger berufen.
Diese zweite Ausnahme von der Regel nimmt der BGH jetzt zurück. Er schließt sich einer bereits in der Literatur vertretenen Mindermeinung an, dass sich ein erhöhter Schallschutz nicht aus einem besonderen Gepräge ergeben könne. Wesentliches Argument ist, dass der Begriff des Gepräges ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit erzeuge. Die Feststellung eines „Gepräges“ sei in der Praxis höchst schwierig. Aus diesem Grund wurde die Klage der Kläger durch den Bundesgerichtshof zurückgewiesen.
Praxistipp – Prüfen Sie stets zunächst die Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft
Bei der Entscheidung der Frage, welche Rechte und Pflichten haben die Eigentümer einer Eigentümergemeinschaft, muss man immer zuerst einen Blick in die Gemeinschaftsordnung der Gemeinschaft nehmen.
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