Untervermietung: Mieter muss Angaben nicht beweisen
Wenn der Mieter seinen Vermieter bittet, einer Untervermietung zuzustimmen, streiten die Parteien nicht selten darüber, welche Angaben der Mieter zum Untermieter geben muss und ob er verpflichtet ist, seine Angaben durch Unterlagen zu beweisen. Jetzt hat das Landgericht Berlin entschieden, dass der Vermieter von dem Mieter zwar Informationen fordern darf. Der Mieter muss seine Angaben zum Untermieter aber nicht beweisen.
Der Ausgangsstreit – Mieterin verlangt Zustimmung zur Untervermietung
Die Parteien sind über einen Wohnraummietvertrag über eine drei-Zimmer-Wohnung miteinander verbunden. Die Mieterin bezieht ALG II.
Sie bat ihren Vermieter darum, einer Untervermietung eines der drei Zimmer zuzustimmen. Sie wollte mit der Untervermietung ihre Wohnkosten verringern. Spätestens mit dem letzten Anwaltsschreiben hatte sie dem Vermieter
– den Namen und die Anschrift des Untermieters,
– sowie den Grund ihres Wunsches einen Teil der der Wohnung unterzuvermieten,
genannt. Außerdem hatte sie erklärt, dass der Wunsch unterzuvermieten nach Abschluss des Mietvertrages entstanden war. Sie informierte den Vermieter auch darüber, dass ein Zimmer untervermietet werden sollte und über die Höhe der Untermiete.
Der Vermieter erteilte keine Zustimmung sondern verlangte weitere Informationen. Er erklärte aber nicht, welche Informationen er noch benötigt.
Die Mieterin verklagte den Vermieter unter anderem auf Erteilung der Zustimmung zur Untervermietung. Nachdem die Mieterin in der mündlichen Verhandlung ihren aktuellen JobCenters-Bescheid vorlegte, erklärte der Vermieter dann in der Verhandlung die Zustimmung. Das Amtsgericht legte die Kosten des Verfahrens dem Vermieter auf, nachdem beide Seiten das Verfahren für erledigt erklärten (§ 91a ZPO).
Die Entscheidung – Mieter muss bei Untervermietung die Angaben zum Untermieter nicht beweisen
Das Landgericht bestätigt die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Vermieter war, auch ohne dass ihm der Jobcenterbescheid vorgelegt wurde, zur Zustimmung zur Untervermietung verpflichtet.
Nach Ansicht des Landgerichts lagen dem Vermieter spätestens mit dem Schreiben vom 08.11.2016 sämtliche Informationen vor, die er für die Erteilung der Zustimmung benötigte. Nach § 553 Abs. 1 S. 1 BGB reicht ein nach Abschluss des Mietvertrags entstandenes berechtigtes Interesse des Mieters an der Untervermietung aus. Hierfür ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung vereinbar ist, sei es ein persönliches oder wirtschaftliches Interesse, ausreichend (bspw. BGH, Urteil vom 11.06.2014 – VIII ZR 349/13). Es sei nicht notwendig, dass sich der Mieter in einer existentiellen Not befindet. Dann kann der Vermieter aber auch nicht verlangen, dass ihm die Angaben der Mieterin durch geeignete Unterlagen „bewiesen“ werden. Vorgerichtlich hat der Vermieter gegen den Mieter alleine einen Anspruch auf plausible und wahrheitsgemäße Angaben, so das Landgericht.
Praxistipp – Zustimmung nicht leichtfertig verweigern
Vollkommen zurecht erklärt das Landgericht, dass der Vermieter zwar Unterlagen nicht verlangen kann, es aber für den Mieter durchaus Sinn ergeben kann, diese zu übersenden. Dies kann die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass der Vermieter das Zustimmungsverlangen zügig und unkompliziert bearbeitet.
Vermietern muss geraten werden, Untermietverlangen ihrer Mieter nur dann abzuweisen, wenn gewichtige Gründe vorliegen. Wird ein solches Verlangen unberechtigt zurückgewiesen, ist der Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser fällt zumindest in Höhe der nicht gezahlten Untermiete abzüglich eines möglichen Untermietzuschlags (§ 553 Abs. 2 BGB) an.
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