Unwirksame Tierhaltungsklausel, umfassende Abwägung
Mit Urteil vom 20.03.2013 hat der Bundesgerichtshof darüber entschieden, wie man bewertet, ob der Mieter zum Halten eines Hundes berechtigt ist, wenn die Klausel zur Tierhaltung des Mietvertrages unwirksam ist.
Die Vermieterin hatte auf Unterlassung der Haltung eines Hundes geklagt. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil bestätigt, nach dem ein Anspruch auf Unterlassung nicht besteht. Die Klausel des Wohnraummietvertrages war unwirksam. Sie verbot die Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf Fallgestaltung und Interessenslagen. Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen, da zumindest in besonderen Fallgestaltungen der Mieter von dem Vermieter die Zustimmung zur Tierhaltung verlangen kann. Da es also keine vertragliche Vereinbarung über die Zulässigkeit einer Tierhaltung gab, war nach den Bestimmungen des Gesetzes zu entscheiden, ob der Mieter den Hund halten darf oder nicht. Dies entscheidet sich nach § 535 Abs. 1 BGB. Der Mieter kann die Mietsache „normal“ nutzen, Verbot oder Berechtigung der Hundehaltung erfordern deshalb eine umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien und anderer Hausbewohner und Nachbarn.
Die Regelungen zur Tierhaltung sind in zahlreichen Mietverträgen unwirksam, da sie die Berechtigung zur Tierhaltung zu umfassend einschränken. Ob die Klausel wirksam ist oder nicht, kann häufig nur ein Fachmann beurteilen. Im Falle einer unwirksamen Klausel muss in Zukunft von beiden Seiten genau argumentiert werden, was im konkreten Fall dafür spricht, dass eine Tierhaltung (z.B. bereits längere Zeit Tierhalter, andere Tiere im Haus, besonderes Bedürfnis des Mieters) zulässig bzw. was nicht (z.B. Größe der Wohnung, Aggressivität des Tieres).
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