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Zunächst keine Entscheidung zur Mietpreisbremse

  • RA Daryai
  • Mieten Urteile, Wohnraummietrecht Urteile
Beschluss // Bundesverfassungsgericht // 1 BvR 1360/15

Mit Beschluss vom 24.06.2015 hat das Bundesverfassungsgericht einstimmig eine erste Verfassungsbeschwerde gegen die Mietpreisbremse nicht zur Entscheidung angenommen. Der Rechtsweg war noch nicht ausgeschöpft. Das Bundesverfassungsgericht wird daher zunächst noch keine Entscheidung zur Mietpreisbremse treffen.

Der Ausgangsstreit – Eigentümer sieht sich durch Mietpreisbremse in seinen Grundrechten verletzt

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Wohnung in Berlin und beabsichtigt die Neuvermietung zum 01.08.2015. Er ist der Ansicht, dass er durch § 556d BGB und die auf dieser Vorschrift beruhende Mietenbegrenzungsverordnung in Berlin (sog. Mietpreisbremse), die am 01.06.2015 in Kraft trat, in seinen Grundrechten verletzt ist. Er sei, so der Vermieter, durch die Mietpreisbremse an einer wirtschaftlichen Weitervermietung gehindert.

Zunächst keine Entscheidung zur Mietpreisbremse

Die Entscheidung –Zunächst keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Mietpreisbremse

Das Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Es hat hiermit aber nicht grundsätzlich über die Verfassungsmäßigkeit der Mietpreisbremse geurteilt, sondern aus formellen Gründen die Verfassungsbeschwerde abgewiesen.

Eine Verfassungsbeschwerde mit zivilrechtlichem Hintergrund ist grundsätzlich erst dann zulässig, wenn der Zivilrechtsweg vollständig ausgeschöpft ist. Ein Vermieter, der gegen die „Mietpreisbremse“ Verfassungsbeschwere einlegen will, muss also zunächst einmal einen Mietvertrag mit einer Miete abschließen, die nach der Mietpreisbremse nicht zulässig ist. Wenn der Mieter dann die „zu hohe Miete“ nicht zahlt, muss der Vermieter den ordentlichen Rechtsweg beschreiten. Er muss also zunächst zum Amtsgericht, dann zum Landgericht und letztlich, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, zum Bundesgerichtshof. Erst wenn dieser Rechtsweg ausgeschöpft ist, besteht für ihn die Möglichkeit zur Verfassungsbeschwerde.

Das sogenannte „Subsidiaritätsprinzip“ soll das Bundesverfassungsgericht vor einer Überlastung schützen. Außerdem sollen die Zivilgerichte den Rechtsstreit schon so aufbereiten, dass das Bundesverfassungsgericht ein eingehend geprüftes Tatsachenmaterial beurteilen kann. Die Beurteilung der Sach- und Rechtslage soll dem Bundesverfassungsgericht so durch die sachnäheren Fachgerichte vermittelt werden.

Da diese Voraussetzungen hier nicht eingehalten waren, nimmt das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.

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  1. Mit Beschluss vom 18.07.2019 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Mietpreisbremse verfassungskonform ist – Bundesverfassungsgericht bestätigt Mietpreisbremse.
  2. Hier finden Sie weitere Links zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts.
Nima Armin Daryai

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Herr Rechtsanwalt Daryai berät Sie zu den Themen Gewerberaummietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Arbeitsrecht.

Sie können unter der Telefonnummer +49 (0)30 460 64 794 einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt Daryai vereinbaren. Oder aber Sie schreiben ihm über unser Kontaktformular eine E-Mail.

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