Vermieter in Beweispflicht bei abgelaufener Eichfrist
Welche Konsequenzen hat es für eine Abrechnung, wenn die Messdaten auf denen die Abrechnung beruht, von einem Messgerät aufgenommen wurden, dessen Eichfrist abgelaufen war? Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eine solche Abrechnung nicht notwendigerweise unwirksam. Der Vermieter ist bei abgelaufener Eichfrist aber in der Beweispflicht, dass die gemessenen Werte richtig sind.
Die Entscheidung – Vermieter in Beweispflicht bei abgelaufener Eichfrist
Der BGH hat mit Urteil vom 17.11.2010 entschieden, dass Messwerte eines nicht mehr geeichten Messgerätes zur Erstellung von Betriebskostenabrechnungen genutzt werden können, wenn der Vermieter nachweisen kann, dass die Messwerte trotzdem richtig sind. Bis zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs waren nach einer weit verbreiteten Ansicht die Messwerte von Messgeräten, deren Eichfrist abgelaufen war, grundsätzlich nicht verwendbar. Diese Ansicht lehnt der BGH ab.
Vielmehr soll bei Messwerten von Messgeräten, deren Eichzeit noch eingehalten ist, eine tatsächliche Vermutung für deren Richtigkeit sprechen. Zweifelt der Mieter die Richtigkeit an, muss er beweisen, dass die Werte fehlerhaft sind. Ist die Eichfrist abgelaufen, dreht sich dieses Ausnahme-Regel-Verhältnis um. Regelmäßig kann dann davon ausgegangen werden, dass die Messwerte nicht nutzbar sind. Der Vermieter kann aber beweisen, dass dies im Ausnahmefall möglich ist. Bei abgelaufener Eichfrist befindet sich daher der Vermieter in der Beweispflicht, dass die gemessenen Werte richtig sind.
Nach Ansicht des Gerichts ist ein solcher Beweis gemäß § 286 ZPO in freier Beweiswürdigung zu erbringen. Das heißt, dass der Vermieter nicht notwendig ein Sachverständigengutachten erstellen lassen muss. Kann er durch Vorlage von Abrechnungen aus Zeiträumen, in denen die Eichzeit noch nicht abgelaufen war und die unbeanstandet geblieben sind, nachweisen, dass ein ähnlicher Verbrauch stattgefunden hat, spricht dies auch für die Richtigkeit der Messung des nicht mehr geeichten Messgerätes.
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