Vermieter muss sämtliche Schlüssel aushändigen
Muss ein Vermieter seinem Mieter sämtliche Schlüssel aushändigen? Oder darf er einen der Schlüssel behalten? In einem Urteil aus dem Jahr 2010 stellt das Oberlandesgericht Düsseldorf fest, dass der Vermieter dem Mieter sämtliche Schlüssel übergeben muss.
Der Ausgangsstreit – Mieter wendet ein, keine Schlüssel erhalten zu haben
Die Parteien streiten über Ansprüche aus Mietverträgen für mehrere Mietobjekte, nachdem die Vermieterin diese Objekte ersteigert hatte. Unter anderem ist streitig, ob der Mieter zur Zahlung von Miete für Büroräume im Obergeschoss verpflichtet ist.
Die Vermieterin behauptete, dass die Parteien im Juli 2008 hierzu einen mündlichen Mietvertrag abgeschlossen haben. Der Mieter wendete ein, dass ihm für die Mietsache keine Schlüssel überlassen wurden. Das Landgericht hatte ihn zur Zahlung der Miete verurteilt.
Die Entscheidung – Vermieter muss sämtliche Schlüssel aushändigen
Das Oberlandesgericht hebt die Entscheidung des Landgerichts insoweit auf und weist die Klage der Vermieterin ab. Eine Verpflichtung zur Leistung der Miete sei nicht entstanden, da es schon an der Übergabe sämtlicher Schlüssel für das Mietobjekt fehlt.
Gemäß § 535 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Er muss dem Mieter hierzu den Besitz an der Mietsache verschaffen. Wie Besitz verschafft wird, wird in § 854 BGB geregelt. Im Mietrecht ist es nach nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum notwendig, dass der Vermieter dem Mieter sämtliche Schlüssel für die gemieteten Räume aushändigen muss. Ausnahmsweise kann etwas anderes dann gelten, wenn die Parteien dies vereinbart haben. Im Regelfall kann der Vermieter dem Mieter nur durch Übergabe der Schlüssel das alleinige Besitzrecht verschaffen.
Da im hier zu entscheidenden Fall die Vermieterin nicht nachweisen konnte, dass die Schlüssel übergeben wurden, unterliegt sie.
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- Hier finden Sie weitere Informationen zu dieser Entscheidung.
- Das Mieter Schlüssel bei Beendigung des Mietvertrages nicht per Brief übersenden sollten, zeigt die in dem Beitrag Schlüsselrückgabe per Brief besprochene Entscheidung.
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