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Verpflichtung zum Abschluss Glasversicherung zulässig

  • RA Daryai
  • Gewerberaummietrecht Urteile, Mieten Urteile
Urteil // Landgericht Wuppertal // 16 S 104/15

Mit Urteil vom 24.05.2016 hat das Landgerichts Wuppertal die Mieter von Gewerberäumen zur Leistung von Schadensersatz verurteilt. Er hatte entgegen den mietvertraglichen Bestimmungen keine Glasbruchversicherung abgeschlossen hatten. Nach Ansicht des Landgerichts ist die Verpflichtung eines Gewerberaummieters zum Abschluss einer Glasversicherung als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) zulässig.

Der Ausgangsstreit

Die Mieter hatten zum 01.12.2010 Gewerberäume zum Betrieb eines Kfz-Sachverständigenbüros angemietet. In dem Mietvertrag war von der Vermieterin vorgegeben, dass die Mieter, wenn sie dies verschulden,  beschädigte Glasscheiben auf eigene Kosten zu ersetzen haben. Außerdem sollten die Mieter verpflichtet sein, auf eigene Kosten eine Glasversicherung abzuschließen.

Ende August 2014 warf ein unbekannter Dritter einen Stein in das Schaufenster der angemieteten Räume und zerstörte die Schaufensterscheibe. Für den Austausch der Scheibe musste der Vermieter einen Betrag in Höhe von 1.526,64 € aufwenden. Die Vermieterin verlangte von den Mietern die Zahlung dieses Betrages, da die Mieter keine Glasbruchversicherung abgeschlossen hatten.

Die Entscheidung

Das Landgericht Wuppertal bestätigt das erstinstanzliche Urteil und verurteilt die Mieter zur Zahlung. Die Klausel, die die Verpflichtung des Mieters zum Abschluss einer Glasversicherung vorsieht, sei auch als Allgemeine Geschäftsbedingung zulässig. Sie soll weder überraschend sein, noch den Mieter unangemessen benachteiligen.

Mieter von Gewerberäumen kann man, nach Ansicht des Landgericht, durch Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Abschluss einer Glasbruchversicherung verpflichten. Selbst gegenüber Mietern von Wohnraum sei es nach der Betriebskostenverordnung möglich, die Kosten einer Glasbruchversicherung über den Betriebskostenkatalog auf diese umzulegen. Deshalb sollen Mieter von Gewerberäumen, die zum unmittelbaren Abschluss einer solchen Versicherung verpflichtet werden, hierdurch nicht unangemessen benachteiligt werden.

Praxistipp

Ob Vermieter Mieter von Gewerberäumen zum Abschluss einer Glasbruchversicherung verpflichtet können, ist immer noch umstritten. Das LG Wuppertal bezieht sich in seiner Begründung auf relativ alte Urteile. Tatsächlich werden Mietverträge für Gewerberäume in den letzten Jahren aber sehr viel intensiver daraufhin untersucht, ob einzelne Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam sind.

Zumindest dann, wenn eine Verpflichtung zum Abschluss einer Glasbruchversicherung zusammen mit der Umlage der Kosten der Glasbruchversicherung als Betriebskosten vereinbart wurde, besteht eine gute Möglichkeit, dass beide Klauseln unwirksam sind.

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  1. Weshalb man nach meiner Ansicht Gewerberaummietverträge vor Abschluss überprüf lassen sollte, erkläre ich in dem Beitrag Prüfung des Gewerbemietvertrags vor Abschluss.
  2. Hier finden Sie weitere Links zu dem Urteil.
Nima Armin Daryai

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Herr Rechtsanwalt Daryai berät Sie zu den Themen Gewerberaummietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Arbeitsrecht.

Sie können unter der Telefonnummer +49 (0)30 460 64 794 einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt Daryai vereinbaren. Oder aber Sie schreiben ihm über unser Kontaktformular eine E-Mail.

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