Vertragsklausel zur Vorbeschäftigung ist unwirksam
Die Frage, ob eine sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrages wirksam ist oder nicht, beschäftigt regelmäßig die Gerichte. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) ist eine sachgrundlose Befristung dann nicht möglich, wenn der Arbeitnehmer schon einmal mit demselben Arbeitgeber in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis verbunden war. Um sich abzusichern, lassen sich Arbeitgeber häufig in dem Arbeitsvertrag von dem Arbeitnehmer versichern, dass eine Vorbeschäftigung nicht bestand. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hatte sich nunmehr mit der Frage zu beschäftigen: Ist eine Klausel in dem Arbeitsvertrag, in dem der Arbeitnehmer versichert, nicht bereits bei der Arbeitgeberin beschäftigt gewesen zu sein, wirksam oder nicht? Das Gericht gelangt zu dem Ergebnis, dass eine Vertragsklausel zur Vorbeschäftigung unwirksam ist.
Der Ausgangsstreit – Arbeitnehmerin wehrt sich mit Klage gegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Fristablaufs
Die Parteien waren erstmals mit einem Arbeitsvertrag vom 05.04.1999 befristet bis zum 31.07.2000 miteinander verbunden. Nach Ablauf der Befristung schied die Arbeitnehmerin aus dem Erwerbsleben aus.
Im Jahr 2014 bewarb sich die Arbeitnehmerin erneut bei der Arbeitgeberin. In ihrem Lebenslauf hatte die Arbeitnehmerin die Vorbeschäftigung bei der Beklagten aber nicht angegeben. In dem von ihr auszufüllenden Personalbogen kreuzte die Arbeitnehmerin die Frage, ob sie bei einem Betrieb der B.-Gruppe beschäftigt war, aber mit „Ja“ an. Die Parteien schlossen dann am 05.12.2014 einen befristeten Arbeitsvertrag, der bis zum 30.04.2015 lief. Das befristete Arbeitsverhältnis wurde mit einer Reihe weiterer befristeter Arbeitsverträge bis einschließlich zum 30.09.2018 verlängert.
Mit ihrer Klage wehrt sich die Arbeitnehmerin gegen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Fristablaufs. Das Arbeitsgericht gab der Arbeitnehmerin recht und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch Befristung beendet wurde.
Die Entscheidung – Vertragsklausel zur Vorbeschäftigung der Arbeitnehmerin ist unwirksam
Das LAG Baden-Württemberg bestätigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Insbesondere konnte die Arbeitgeberin sich nicht darauf berufen, dass durch die Klauseln im Arbeitsvertrag von der Arbeitnehmerin zugesichert wurde, dass sie bislang noch nicht bei der Arbeitgeberin beschäftigt war.
Zunächst stellt das Landesarbeitsgericht fest, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unwirksam war. Es bestand eine Vorbeschäftigung, die eine erneute sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags eigentlich nicht zuließ. Die Arbeitgeberin hatte auch nicht ausnahmsweise die Möglichkeit zur Befristung, da die Vorbeschäftigung sehr lange zurückgelegen hätte, ganz anders geartet oder von kurzer Dauer gewesen wäre.
Dem konnte die Arbeitgeberin nicht entgegenhalten, dass die Arbeitnehmerin sie treuwidrig in den Glauben versetzt habe, bislang noch nicht bei ihr vorbeschäftigt gewesen zu sein. Die Klausel des Arbeitsvertrages, in der die Arbeitnehmerin erklärte, dass sie bislang noch nicht in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der Beklagten gestanden habe, sei gemäß § 309 Nr. 12 b BGB unwirksam.
Bestimmungen Allgemeiner Geschäftsbedingungen die die Beweisposition des anderen Vertragsteils verschlechtern, sind unwirksam
Nach § 309 Nr. 12 b BGB sind Bestimmungen Allgemeiner Geschäftsbedingungen unwirksam, die die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändern, indem der Verwender dem anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt. Hierbei ist es ausreichend, dass versucht wird, die Beweisposition des Kunden zu verschlechtern. Es genügt daher, dass lediglich eine Änderung der Darlegungslast Ergebnis der Klausel sei.
Die Klausel zur Bestätigung, dass die Arbeitnehmerin bei der Arbeitgeberin nicht vorbeschäftigt war, erleichtert aber der Arbeitgeberin das Bestreiten. Aufgrund dieser Klausel hätte die Arbeitnehmerin nunmehr substantiiert diese Vorbeschäftigung bestreiten können. Dies würde zu einer erhöhten Darlegungslast der Arbeitnehmerin führen, die gerade durch § 309 Nr. 12 b BGB verhindert werden soll. Durch die Klausel wird der Versuch unternommen, die Beweisposition des Arbeitnehmers zu verschlechtern.
Die tatsächlichen Umstände der Einstellung hätten ebenfalls nicht ausgereicht, um zu einem treuewidrigen Verhalten der Arbeitnehmerin zu gelangen. Zwar sei es unschön, dass die Arbeitnehmerin die Vorbeschäftigung in dem Lebenslauf nicht angegeben hatte. Die Erklärung in dem Personalbogen, bereits bei dem Unternehmen beschäftigt gewesen zu sein, hätte die Arbeitgeberin aber zu Nachfragen veranlassen müssen.
– – –
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Herr Rechtsanwalt Daryai berät Sie zu den Themen Gewerberaummietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Arbeitsrecht.
Sie können unter der Telefonnummer +49 (0)30 460 64 794 einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt Daryai vereinbaren. Oder aber Sie schreiben ihm über unser Kontaktformular eine E-Mail.