Skip to content

Vertragsstrafe unwirksam bei unbestimmter Strafhöhe

  • RA Daryai
  • Arbeiten, Individuelles Arbeitsrecht
Urteil // Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg // 9 Sa 508/20

Viele Arbeitsverträge sehen inzwischen Vertragsstrafen vor, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit nicht aufnimmt oder schuldhaft vertragswidrig beendet. Gleichzeitig möchten die Arbeitgeber die Arbeitszeit flexibel halten. Aber sind solche flexiblen Arbeitszeiten mit einer vorgesehenen Vertragsstrafe vereinbar? Oder ist die Vertragsstrafe gar unwirksam bei unbestimmter Strafhöhe? Hierzu musste das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entscheiden.

Der Ausgangsstreit – Arbeitnehmer klagt Lohn ein

Die Parteien waren über einen Arbeitsvertrag verbunden, der am 07.10.2019 begann. Die Parteien vereinbarten einen Bruttolohn in Höhe von 10,00 € brutto die Stunde. Die Arbeitszeit sollte bis zu 195 Stunden monatlich betragen. Weiterhin war in dem Arbeitsvertrag eine Vertragsstrafe bei schuldhafter Nichtaufnahme oder schuldhafter vertragswidriger Beendigung der Tätigkeit vorgesehen. Der Arbeitnehmer sollte dann eine Vertragsstrafe in Höhe eines vollen gesamten Monatseinkommens zahlen. Bei einer Kündigung während der Probezeit sollte sich dieses auf zwei Wochen beschränken.

Der Arbeitnehmer erklärte die fristlose Kündigung mit Schreiben vom 21.10.2019. Die Arbeitgeberin reagierte daraufhin mit fristloser Kündigung vom 22.10.2019.

Nach der Abrechnung der Arbeitgeberin betrug das Bruttogehalt des Arbeitnehmers für 115,32 geleistete Stunden im Oktober 2019 insgesamt 1.153,20 €. Hieraus errechnete sich ein Nettogehalt in Höhe von 801,55 €. Dem stellte die Arbeitgeberin eine Vertragsstrafe von 900 € entgegen und gelangte so zu einem Minusbetrag von 98,45 €, den der Arbeitnehmer noch zahlen sollte.

Der Arbeitnehmer klagte den Lohn für Oktober 2019 ein. Er berechnete diesen nach 136,5 geleisteten Stunden. Die Arbeitgeberin beantragte widerklagend, den Arbeitnehmer zu verurteilen, an sie eine Vertragsstrafe in Höhe von 800,00 € zu zahlen. Das Arbeitsgericht Potsdam gab der Klage des Arbeitnehmers überwiegend statt und wies die Widerklage der Arbeitgeberin ab. Das Arbeitsgericht berücksichtigte zugunsten des Arbeitnehmers aber alleine 123 Stunden. Es zog von der behaupteten Arbeitszeit noch die Pausen ab.

Vertragsstrafe unwirksam bei unbestimmter Strafhöhe

Die Entscheidung – Bei unbestimmter Strafhöhe ist eine Vertragsstrafe unwirksam

Das Landesarbeitsgericht bestätigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts Potsdam. Bei einer flexiblen Gestaltung der Arbeitszeiten wird es für Arbeitgeber schwer werden, eine wirksame Vertragsstrafe zu formulieren. Bei unbestimmter Strafhöhe ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe nämlich unwirksam, so das LAG.

Der Arbeitnehmer hatte seine Arbeitsleistung hinreichend dargelegt

Zunächst war durch das Arbeitsgericht darüber zu entscheiden, ob der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung von 123 Stunden ausreichend dargelegt hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) soll der Arbeitnehmer auf einer ersten Stufe darlegen, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Auf diesen Vortrag hat der Arbeitgeber substantiiert zu erwidern. Er muss im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen – nicht – nachgekommen ist. Kann der Arbeitgeber dies nicht vortragen, gelten die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden als zugestanden.

Die Arbeitgeberin hat sich zu dem Vortrag auf das Protokoll von Scannern berufen. Sie konnte nicht vortragen, wie die Erfassung von Arbeitszeiten erfolgt. Auch konnte sie keine Protokolle vorlegen, welche Arbeitszeiten hier protokolliert wurden.

Das Arbeitsgericht weist darauf hin, dass offensichtlich vor dem ersten beziehungsweise nach dem letzten Einsatz des Scanners weitere Vor- und Nachbereitungszeiten anfallen. Auch konnte die Arbeitgeberin nicht zu möglichen Pausen vortragen. Aus diesem Grund ging das Landesarbeitsgericht von der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeitszeit von 123 Stunden aus.

Keine Aufrechnung mit Forderung innerhalb der Pfändungsfreigrenze

Die Arbeitgeberin hatte versucht, ihre Vertragsstrafe mit der Lohnforderung aufzurechnen. Hier wies das Landesarbeitsgericht auf § 394 BGB hin. Demnach ist eine Aufrechnung gegen eine Forderung, die der Pfändung unterworfen ist, nicht zulässig. Deshalb durfte mit dieser Forderung keine Aufrechnung erklärt werden.

Vertragsstrafe bei flexiblen Arbeitszeiten

Auch die Widerklage auf Leistung der Vertragsstrafe weist das LAG ab. Die Vereinbarung in dem Arbeitsvertrag zu der Vertragsstrafe ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.

Bei der Vereinbarung handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Diese ist anhand der §§ 305 ff. BGB zu prüfen.

Für Allgemeine Geschäftsbedingungen gilt das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Demnach sind Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar, verständlich und durchschaubar darzustellen. Von den Transparenzgebot umfasst ist das sogenannte Bestimmtheitsgebot. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht müssen so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner bei Vertragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt.

Die Vereinbarung zu der Vertragsstrafe genügt diesen Anforderungen nicht. Nach der Vereinbarung soll die Vertragsstrafe einen Bruttomonatslohn beziehungsweise, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit beendet wird, den Lohn für zwei Wochen betragen. Dabei ist aber nicht geregelt, welcher Lohn dem Arbeitnehmer für zwei Wochen zusteht. Die Parteien haben einen Stundenlohn vereinbart sowie dass die Arbeitszeit bis zu 195 Stunden im Monat beträgt. Es bleibt daher offen, welche Arbeitszeit und aher auch welches Entgelt anfällt.

Praxistipp – Prüfen Sie Regelungen eines Arbeitsvertrages auf ihre Wirksamkeit

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zeigt, dass es sich regelmäßig lohen kann, Regelungen eines Arbeitsvertrages auf ihre Wirksamkeit zu prüfen. Die Gerichte geben hierbei insbesondere für die Vereinbarung von Vertragsstrafen sehr strenge Regeln vor.

– – –

  1. Zur Wirksamkeit von Regelungen oder Klauseln eines Arbeitsvertrages empfehle ich Ihnen auch meinen Beitrag Vertragsklausel zur Vorbeschäftigung ist unwirksam.
  2. Weitere Informationen zum Urteil finden Sie hier.
Nima Armin Daryai

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Herr Rechtsanwalt Daryai berät Sie zu den Themen Gewerberaummietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Arbeitsrecht.

Sie können unter der Telefonnummer +49 (0)30 460 64 794 einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt Daryai vereinbaren. Oder aber Sie schreiben ihm über unser Kontaktformular eine E-Mail.

head_nima
An den Anfang scrollen
Daryai Kuo & Partner Rechtsanwälte hat 4,89 von 5 Sternen 510 Bewertungen auf ProvenExpert.com