Wahlrecht des Maklerkunden bei fehlerhaftem Exposé
Mit Beschluss vom 26.04.2018 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Köln vom 09.11.2017 – 24 U 350/27 zurückgewiesen. Aus der Begründung der Zurückweisung lässt sich schließen, dass es ein Wahlrecht des Maklerkunden gibt. Er kann entscheiden, ob er von dem Makler den Erfüllungsschaden oder das negative Interesse ersetzt haben möchte.
Der Ausgangsstreit – Maklerkunde erhebt Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH
Den Sachverhalt des Rechtsstreits, hatte ich bereits in dem Beitrag „Nur eingeschränkter Schadensersatzanspruch, wenn der Makler fehlerhafte Angaben macht“ zusammengefasst. Da das Oberlandesgericht Köln eine Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen hat, hat der Maklerkunden die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO eingereicht.
Der Maklerkunde war der Meinung, dass er zum einen den Ersatz des negativen Interesses (Maklerprovision und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) und zum anderen den Ersatz des Schadens verlangen kann, den er durch die Erfüllung des Vertrages hat. Ein solcher Schaden soll durch die geringere Mietfläche bei gleich bleibender Miete entstanden sein.
Die Entscheidung – BGH gibt Maklerkunden Wahlrecht bei fehlerhaftem Exposé
Der Bundesgerichtshof weist die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Die Begründung lässt aber aufhorchen.
Der Bundesgerichtshof weist darauf hin, dass der Maklerkunde dem Makler bereits auf die Erstattung der gezahlten Maklerprovision in Anspruch genommen hat. Das Urteil des Landgerichts, mit dem der Makler zur Zurückzahlung der Provision verurteilt wurde, ist bereits rechtskräftig. Der Kläger hat sich also so stellen lassen, als wenn er den Vertrag nicht geschlossen hätte. In diesem Fall hätte er eben keine Maklerprovision zahlen müssen.
Hierdurch, so der BGH, habe der Maklerkunde aber sein Wahlrecht ausgeübt. Er kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er den Vertrag nicht abgeschlossen und zusätzlich verlangen, auch den Schaden ersetzt zu erhalten, den er durch das Festhalten an dem Vertrag erlitten hat.
Praxistipp – Die Möglichkeiten sorgfältig prüfen, bevor man Wahlrecht ausübt
Maklerkunden sollten also vor Geltendmachung von Ansprüchen ihre Möglichkeiten bedenken. Sie sollten vor einem ersten Anschreiben überlegen, welchen Schaden sie gegenüber dem Makler geltend machen. Sie bleiben später an diese Entscheidung gebunden.
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- Unter Maklerrecht finden Sie Zusammenfassungen weiterer Entscheidungen.
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