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Kündigung wegen Eigenbedarf als Vermieter

  • RA Daryai
  • Mieten Beiträge, Wohnraummietrecht Beiträge
Beitrag

Als Fachanwalt für Mietrecht werde ich häufig damit beauftragt, Kündigungen wegen Eigenbedarf für Vermieter durchzusetzen oder aber diese für Mieter abzuwehren. In Zeiten knappen Wohnraums sind solche Kündigungen hoch umstritten und schwieriger durchzusetzen, als viele Menschen denken. Zwar beendet eine Kündigung wegen Eigenbedarf das Mietverhältnis im absoluten Regelfall letztlich. Vermieter können aber durch geschicktes Verhalten ihre Chancen, die Wohnung innerhalb übersichtlicher Zeit zu erhalten und ihr Kostenrisiko zu begrenzen, erheblich steigern. In dem folgenden Beitrag möchte ich Ihnen erklären, was Sie als Vermieter bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf wissen sollten.

Kündigung wegen Eigenbedarf als Vermieter

1. Wie läuft ein Rechtsstreit aufgrund einer Kündigung wegen Eigenbedarf als Vermieter in der Praxis ab?

Nach meiner Erfahrung schätzen Vermieter den langen Weg der Durchsetzung einer Kündigung wegen Eigenbedarfs gegen den Widerstand des Mieters häufig nicht richtig ein. Um zu erklären, welche Schritte die eigenen Chancen erhöhen, möchte ich zunächst einmal darlegen, wie ein Rechtsstreit in der Praxis häufig abläuft:

a) Die Rechtsprechung des BGH

Vielen scheint bekannt zu sein, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) die Anforderungen an die Kündigung wegen Eigenbedarfs inzwischen recht gering sind. Man muss aber unterscheiden zwischen der an sich einfachen Kündigung und dem häufig folgenden, nicht ganz so einfachen Rechtsstreit.

Meine Erfahrung mit Eigenbedarfskündigungen ist, dass die Kündigung im absoluten Regelfall letztlich zur Beendigung des Mietverhältnisses führt. Es ist aber auch die Regel, dass sich Mieter gegen die Kündigung wehren. Der Mieter kann das Verfahren enorm in die Länge ziehen. Deshalb sollte man als Vermieter das einem Mögliche tun, um das Verfahren zu vereinfachen. Hierzu muss man sich aber zunächst einmal in die Sicht von Mietern – und Richtern – hineinversetzen.

b) Die Mietersicht auf die Kündigung wegen Eigenbedarf als Vermieter

Als Vermieter sollte man sich darüber im Klaren sein, was eine Kündigung wegen Eigenbedarf insbesondere in Gebieten, in denen der Wohnraum knapp ist, für den Mieter bedeutet.

Zunächst einmal weist die Eigenbedarfskündigung die Besonderheit auf, dass der Mieter „nichts Falsches“ getan hat. Im Gegensatz zu fast allen anderen Kündigungen im Wohnraummietrecht hat der Mieter seine vertraglichen Pflichten nicht verletzt. Die Kündigung wegen Eigenbedarf ist zwar sehr gefürchtet, trifft den Mieter dann aber doch überraschend.

Aus diesem Gefühl der Ungerechtigkeit und weil es tatsächlich einige schwarze Schafe gibt, die bereit sind, einen Eigenbedarf vorzutäuschen, besteht von Mieterseite – aber auch bei Richtern – nicht selten der Verdacht, dass der Eigenbedarf vorgeschoben ist. Es wird vermutet, dass der Vermieter in Wirklichkeit die Wohnung besser finanziell verwertet möchte. Im gekündigten Zustand lässt sich die Wohnung im Regelfall teurer verkaufen oder teurer neuvermieten.

Vor allem wird die Eigenbedarfskündigung für den Mieter im Großteil aller Fälle mit einer finanziellen Verschlechterung einhergehen. Wenn der Mietvertrag nicht erst vor relativ kurzer Zeit abgeschlossen wurde, wird der Mieter nur im absoluten Ausnahmefall eine Wohnung in vergleichbarer Lage mit einer ähnlichen Miete anmieten können. Deshalb kann es aus Mietersicht durchaus Sinn ergeben, die Räumung der Wohnung so weit als möglich hinaus zu schieben. Auf diese Weise kann sich der Mieter möglichst lange Zeit die niedrigere Miete erhalten.

Dies wird für Mieter häufig wirtschaftlich sein, da sie entweder rechtsschutzversichert sind oder aber Prozesskostenhilfe erhalten. Außerdem sind sie aufgrund der Regelungen des § 571 BGB sehr weitgehend vor Schadensersatzansprüchen des Vermieters geschützt. § 571 Abs. 2 BGB sieht insbesondere vor, dass Schadensersatzansprüche dann ausgeschlossen sind, wenn das Gericht dem Mieter eine Räumungsfrist einräumt. Dies ist in Eigenbedarfssachen aber die absolute Regel. Der Rechtsstreit selber ist für Mieter deshalb häufig mit keinem großen finanziellen Risiko verbunden.

c) Zeitlicher Horizont der Kündigung wegen Eigenbedarf als Vermieter

Wenn also die erhebliche Gefahr besteht, dass sich der Mieter gegen die Kündigung wehrt, sollte man sich der Konsequenzen bewusst sein. Hierzu gehört insbesondere, sich vor Augen zu führen, wie viel Zeit man benötigt, um als Vermieter die Kündigung wegen Eigenbedarf gegen den Widerstand des Mieters durchzusetzen. Mit folgenden Zeiten sollten Sie bei streitiger Durchsetzung mindestens rechnen:

Kündigungsfrist: 3 bis 12 Monate

Je nach Wortlaut des Mietvertrags und Länge der Mietzeit muss man (eigentlich) den Ablauf der Kündigungsfrist abwarten, bis man Klage auf Räumung einreichen kann.

  • Diese Zeit kann man abkürzen. Die Gerichte lassen Klagen auf zukünftige Räumung nach § 259 ZPO zu. Dies setzt voraus, dass Sie befürchten müssen, dass der Mieter nicht rechtzeitig räumen wird. Diese Befürchtung ist spätestens dann berechtigt, wenn der Mieter der Kündigung aus Härtegründen widerspricht. Nicht ganz selten wartet der Mieter aber nicht die ihm zustehende Frist ab (2 Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist, § 574b Abs. 2 S. 1 BGB). Vielmehr wird häufig relativ zeitnah mit der Kündigung dieser widersprochen.

Erste Instanz vor dem Amtsgericht: 9 bis 15 Monate

Die Zeit, die ein erstinstanzliches Verfahren braucht, wird nicht selten unterschätzt. Dabei ist zu beachten, dass – im Regelfall – als erstes ein Termin zur Verhandlung durchgeführt wird. In diesem Termin versucht das Gericht zunächst durch Vergleich den Rechtsstreit zu beenden. Im Anschluss folgt zumindest ein Termin, in dem Beweis über den behaupteten Eigenbedarf des Vermieters erhoben wird. Im Regelfall folgt dann noch die Beweiserhebung zum Härtewiderspruch des Mieters.

  • Immer häufiger wird von Mietern die Gefahr einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung bei einer Räumung geltend gemacht. Als Beweis wird dann ein Sachverständigengutachten angeboten. Ein solches Gutachten benötigt nicht nur Zeit, es ist auch recht kostspielig.
  • In Berlin wird sich je nach Amtsgericht und der folgenden Berufungskammer am Landgericht die Prüfungsintensität zum Härtewiderspruch deutlich unterscheiden. Um die Chancen einer Eigenbedarfskündigung richtig einschätzen zu können, ist es in Berlin deshalb notwendig, die Rechtsprechung der Berufungskammern für Wohnraummietrecht und den Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts zu kennen.

Wenn der Vermieter seinen Eigenbedarf und der Mieter seine Härtegründe nachweist, trifft das Gericht eine Ermessensentscheidung, ob die Interessen des Vermieters oder aber die des Mieters überwiegen.

Berufung vor dem Landgericht: mindestens 5 bis 6 Monate

Wird in der ersten Instanz durch Urteil entschieden, wird im Regelfall auch noch die Berufung durchgeführt. Diese nimmt – im besten Fall – 5 bis 6 Monate in Anspruch. Denn nach der Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Verlierer der ersten Instanz nach der Zustellung des begründeten Urteils der ersten Instanz – einschließlich der obligatorischen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist – drei Monate Zeit, die Berufung zu begründen.

Im wirklich besten Fall ist das Berufungsgericht nach der Begründung der Berufung davon überzeugt, dass das Urteil der ersten Instanz rechtmäßig ist. Dies muss es aber noch gegenüber dem Mieter begründen und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme einräumen. Hat das Amtsgericht einen Fehler gemacht – was nicht so selten vorkommt, wie man es sich wünscht –, wird sich eine Entscheidung noch weiter verzögern.

Räumungsfrist: 3 bis 6 Monate

Mit dem abschließenden Urteil gewährt das Gericht dem Mieter eigentlich immer noch eine Räumungsfrist gem. § 721 Abs. 1 S. 1 ZPO. Diese beträgt im Regelfall 3 bis 6 Monate lässt sich aber – auch durch spätere Anträge – auf bis zu 12 Monate verlängern.

Räumung durch Gerichtsvollzieher: 2 bis 3 Monate

Wehrt sich der Mieter wirklich „bis zum Allerletzten“ muss gegebenenfalls noch der Gerichtsvollzieher mit der Räumung beauftragt werden.

d) Nach diesen ernüchternden Tatsachen, noch etwas Erfreuliches

Bevor Sie nach meinen Ausführungen zu sehr verzweifeln, möchte ich noch einmal Folgendes betonen: Der Großteil aller Rechtsstreitigkeiten um Eigenbedarfskündigungen führt letztlich zur Beendigung des Mietverhältnisses. Der Großteil aller Fälle wird entweder innerhalb der Kündigungsfrist oder aber in dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht durch einen Vergleich beendet.

2. Welche Konsequenzen sollte man hieraus ziehen?

Wenn Sie die folgenden Ratschläge beherzigen, erhöhen sich Ihre Chancen, möglichst schnell in die Wohnung zu kommen und dafür möglichst wenig bezahlen zu müssen.

a) Selber eine Rechtsschutzversicherung abschließen

Bevor man das erste Mal dem Mieter in irgendeiner Weise eröffnet, dass man eventuell wegen Eigenbedarf kündigen möchte, sollte man selber eine Rechtsschutzversicherung als Vermieter abschließen.

  • Wenn der Mieter Ihnen vor Abschluss der Versicherung oder aber innerhalb der dreimonatigen Wartezeit erklärt, dass er sich gegen den Eigenbedarf wehren wird, ist der Rechtsschutzfall vorvertraglich und nicht mehr vom Versicherungsschutz umfasst.

Mit einer Rechtsschutzversicherung im Rücken lässt sich der Rechtsstreit – zumindest im Hinblick auf das Kostenrisiko – sehr viel entspannter angehen (wie sich das Kostenrisiko berechnet, siehe unten).

Wichtig ist also, dass die Rechtsschutzversicherung frühzeitig abgeschlossen wird. Nach Abschluss der Versicherung dauert es noch drei Monate bis die Versicherung greift, das Risiko also versichert ist. Die Wartezeit kann dazu genutzt werden, die Kündigung vorzubereiten.

  • Prüfen Sie die Versicherungsbedingungen vor Abschluss! Einige Rechtsschutzversicherungen sind dazu übergegangen, die Wartezeit ausdrücklich für Eigenbedarfskündigungen zu verlängern.

b) Als Vermieter die Kündigung wegen Eigenbedarf ausführlich begründen

Die Anforderungen an die Kündigung wegen Eigenbedarf sind zwar sehr gering. Trotzdem ist es aber ein großer Fehler, sich bei der Formulierung der Eigenbedarfskündigung auf den notwendigen Inhalt zu beschränken.

Durch eine ausführlich und nachvollziehbar begründete Eigenbedarfskündigung kann dem Mieter von Beginn an aufgezeigt werden, dass man die Wohnung tatsächlich benötigt. Hierdurch kann man – auch gegenüber dem Gericht – den Verdacht, dass die Kündigung aus finanziellen Gründen erfolgt, zumindest verringern.

  • Bitte bleiben Sie aber bei den Tatsachen. Wie ausgeführt, kann ein Rechtsstreit sehr viel Zeit in Anspruch nehmen. Nicht selten kommt es in dieser Zeit zu Änderungen in der Lebensplanung, die dann auch mitgeteilt werden müssen. Das ist im Regelfall unproblematisch, wenn man sich an die Wahrheit hält. Dann kann man eine nachvollziehbare, in sich schlüssige „Geschichte“ erzählen.

Vor allem aber werden von den Gerichten im Rahmen der Wertung „Interessen des Vermieters gegen Härtegründe des Mieters“ zugunsten des Vermieters nur solche Interessen berücksichtigt, die bereits in der Kündigung benannt wurden. Häufig wird in Eigenbedarfskündigungen alleine erklärt, wer in die Wohnung einziehen soll. Dann wird aber nur das bloße Interesse an der Nutzung des eigenen Eigentums in der Entscheidung berücksichtigt. Dies erhöht die Gefahr, dass das Gericht die Härtegründe des Mieters als wichtiger ansieht.

Deshalb sollte neben der Erklärung, wer in die Wohnung ziehen soll, auch erklärt werden, wie die derzeitige Wohnsituation ist und welche Vorteile mit dem Umzug in die neue Wohnung verbunden sind (kürzerer Weg zur Arbeit/Ausbildungsstätte, Nähe zu Verwandten, Kündigung der eigenen Wohnung, Familienplanung etc.).

c) Bereits in der Kündigung einen Vergleich anbieten

Wie bereits erklärt, wird der Großteil aller Rechtsstreitigkeiten durch einen Vergleich beendet. Deshalb empfehle ich, bereits mit der Kündigungserklärung einen ersten Vorschlag für eine solche vergleichsweise Einigung zu unterbreiten. Dies ergibt aus meiner Sicht Sinn, um nachzuweisen, dass man die Wohnung wirklich benötigt und um einen angemessenen Grundstein für spätere Verhandlungen zu legen.

  • Hierzu sollten Sie sich zunächst einmal Gedanken darüber machen, was Ihnen die Wohnung „wert“ ist. Regelmäßig wird der Vermieter oder derjenige, der in die Wohnung einziehen soll, für die Zeit, die ein Rechtsstreit benötigt, sehr viel höhere Kosten für die eigene Miete haben. Zusätzlich ist dann nicht wirklich planbar, wann man in die Wohnung einziehen kann.

Mit einem Angebot kann man beispielsweise (1) einen Betrag anbieten, der den Umzug des Mieters und kleinere Unannehmlichkeiten abdeckt, (2) eine einseitig zu Gunsten des Mieters verkürzte Kündigungsfrist, um diesem die Suche nach einer neuen Wohnung zu erleichtern, (3) den Verzicht auf Schönheitsreparaturen, ein Großteil der Klauseln ist sowieso unwirksam und im Regelfall wollen Sie oder derjenige der einzieht die Wohnung umdekorieren, und/oder (4), wenn der Mieter nur eine kurze Kündigungsfrist hat, eine angemessene Verlängerung dieser Kündigungsfrist anbieten.

d) Dem Mieter eine frühzeitige Erklärung zu der Kündigung entlocken

Gerade wenn die Frist zur Kündigung gem. § 573c BGB oder dem Mietvertrag mehr als drei Monate beträgt, sollte man im Anschluss an die Kündigung versuchen, dem Mieter eine Erklärung zu der Kündigung zu entlocken. Wie bereits dargelegt kann man, wenn der Mieter der Kündigung widerspricht und man deshalb befürchten muss, dass er die Wohnung nicht zum Ablauf der Kündigungsfrist räumt, auf zukünftige Räumung klagen. Wird es also notwendig, die Kündigung vor Gericht durchzusetzen, kann die oben beschriebene Zeit so verkürzt werden.

e) Ab Ablauf der Kündigungsfrist die Neuvermietungsmiete verlangen

Wie oben ausgeführt, wird es für den Mieter im Regelfall wirtschaftlich sein, das Verfahren in die Länge zu ziehen. Er kann sich so die niedrigere Miete erhalten, ohne dass der Rechtsstreit für ihn ein wirtschaftliches Risiko darstellt.

Einer solchen Abwägung kann man als Vermieter dadurch begegnen, dass man nach Ablauf der Kündigungsfrist von dem Mieter die Neuvermietungsmiete verlangt. Mit Ablauf der Kündigungsfrist schuldet der Mieter nämlich nicht mehr die Miete, sondern eine Nutzungsentschädigung gem. § 546a Abs. 1 BGB. Das Mietverhältnis ist ja beendet. Deshalb wird nicht mehr die Miete geschuldet, sondern eine Entschädigung dafür, dass der Mieter weiter die Wohnung nutzt, die Nutzungsentschädigung.

Das Besondere an der Nutzungsentschädigung ist, dass diese weit über der ursprünglichen Miete liegen kann, da nach der Rechtsprechung des BGH Vermieter als Nutzungsentschädigung auch die Neuvermietungsmiete verlangen können (BGH, Urteil vom 18.01.2017 – VIII ZR 17/16). Neuvermietungsmiete heißt die Miete, die man am Markt bei Neuvermietung erreichen kann. Der Mieter sieht sich so dem Risiko gegenüber, dass er das, was er durch eine Verzögerung einspart, an den Vermieter wieder auszahlen muss.

Letztlich kann bei Verhandlungen über einen Vergleich der Forderung des Mieters diese mögliche Forderung aus der Nutzungsentschädigung gegenübergestellt werden, um eine an den Mieter zu leistende Umzugskostenpauschale zu senken.

3. Das Prozesskostenrisiko der Kündigung wegen Eigenbedarf als Vermieter

Abschließend möchte ich Ihnen noch kurz erklären, wie sich das Prozesskostenrisiko eines gerichtlichen Streits um eine Eigenbedarfskündigung berechnet. Hierzu empfehle ich Ihnen, einen der im Internet zur Verfügung gestellten Prozesskostenrechner zu nutzen (bspw. den der Roland Rechtsschutzversicherung).

Soweit zwischen Ihnen und Ihrem Rechtsanwalt keine hiervon abweichende Vereinbarung abgeschlossen wurde, berechnen sich die Kosten eines Rechtsstreits nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

  • Bitte beachten Sie, dass die Kosten nach RVG spätestens im Rechtsstreit die Mindestkosten sind. Nach der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BRAO) darf ein Rechtsanwalt nicht nach unten von diesen Kosten abweichen, § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO.

Um die Kosten nach dem RVG berechnen zu können, muss zunächst der Streitwert bestimmt werden, nach dem sich dann die Kosten für Rechtsanwälte und Gerichte bestimmt.

a) Der Streitwert des Räumungsprozesses

Der Grundstreitwert eines Räumungsrechtsstreits beträgt das 12-fache der monatlichen Nettokaltmiete. Wenn zwischen Ihnen und Ihrem Mieter eine Bruttomiete vereinbart ist (also keine gesonderte Vorauszahlung oder Pauschale auf die Betriebskosten), berechnet sich der Streitwert nach der 12-fachen monatlichen Bruttomiete.

Beträgt die Nettokaltmiete also 1.000,00 €, beträgt der Streitwert des Räumungsrechtsstreits zunächst einmal 12.000,00 €.

Wenn es mehrere Vermieter gibt und/oder mehrere Mieter oder Personen, die die Wohnung bewohnen, erhöhen sich die Gebühren für die Rechtsanwälte. Dies wird durch die Prozesskostenrechner durch die Anzahl der Mandanten/Gegner, die durch Sie angepasst werden kann, berücksichtigt.

b) Weitere Kosten des Rechtsstreits

Durch die Prozesskostenrechner nicht berücksichtigt werden die Kosten der Beweiserhebung. Soweit nur Zeugen gehört werden, fallen hierfür regelmäßig alleine Kosten in Höhe von um die 100,00 € pro Zeugen an. Diese Kosten können sich natürlich stark erhöhen, wenn ein Zeuge aus größerer Entfernung anreisen muss.

Wenn das Gericht ein Sachverständigengutachten anfordern muss, werden weitere, sehr erhebliche Kosten entstehen. Dies ist bspw. dann notwendig, wenn der Mieter behauptet, dass die Gefahr einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung bei einer Räumung besteht. Für das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen kann man regelmäßig von einem mittleren vierstelligen Betrag ausgehen.

c) Die Streitwerte für Zahlung und Feststellung der Nutzungsentschädigung

Wenn Sie meiner Empfehlung folgen, nach dem Ablauf der Kündigungsfrist die Neuvermietungsmiete von dem Mieter zu verlangen, erhöht dies den Streitwert des Prozesses weiter. Im Regelfall wird man dann zwei zusätzliche Anträge in dem Rechtsstreit stellen. Erstens beantragt man, dass der Mieter die bis zum Zeitpunkt des Antrags bereits angefallene Nutzungsentschädigung zahlt. Zweitens wird beantragt, dass das Gericht feststellt, dass der Mieter bis zur Räumung zur Zahlung dieses Betrages verpflichtet ist.

Der Streitwert des ersten Antrags ist einfach zu berechnen. Es handelt sich um die Differenz zwischen der alten Miete und der von Ihnen verlangten Neuvermietungsmiete. Diese Differenz wird multipliziert mit der Anzahl der Monate, die zum Zeitpunkt des Antrags seit Ende des Mietverhältnisses begonnen haben.

Als Beispiel: die alte Miete beträgt 1.000,00 € und die Neuvermietungsmiete 1.500,00 €, das Mietverhältnis wurde zum 31.12.2019 beendet. Wenn der Antrag am 15.04.2019 gestellt wird, beträgt der Streitwert des ersten Antrags 2.000,00 €.

2.000,00 € = 500,00 € im Monat (Differenz zwischen alter Miete und Neuvermietungsmiete) x 4 Monate (begonnene Monate einschließlich Januar 2019).

Wie der Streitwert für die Feststellung der Nutzungsentschädigung berechnet wird, ist nicht im Gesetz festgelegt und deshalb (natürlich) umstritten. Die Ansichten reichen von der 6-fachen Differenz zwischen alter Miete und Neuvermietungsmiete und der 42-fachen Differenz. Da wir hier Ihr Risiko berechnen, sollten Sie an dieser Stelle von der 42fachen Differenz ausgehen. In unserem Beispiel beträgt der Streitwert also 21.000,00 €.

21.000,00 € = 42 x 500,00 €

Werden die Anträge auf Zahlung und Feststellung der Nutzungsentschädigung zusammen mit dem Antrag auf Räumung gestellt, addieren sich die Streitwerte. Der Gesamtstreitwert würde in unserem Beispiel also 35.000,00 € betragen.

35.000,00 € = 12.000,00 € (Streitwert Räumung) + 2.000,00 € (Streitwert Zahlung Nutzungsentschädigung) + 21.000,00 € (Feststellung der Nutzungsentschädigung)

d) Streitwert eines Vergleichs

Wenn Sie sich mit Ihrem Mieter einigen, werden in einer solchen Einigung regelmäßig weitere problematische Fragen mitgeregelt. Z.B. würde ich als Rechtsanwalt des Mieters verlangen, dass die Höhe der Nutzungsentschädigung bis zum Räumungstermin verbindlich auf die Höhe der alten Miete festgelegt wird. Ich möchte nämlich sicher gehen, dass sich der Vermieter nicht die von mir ausgehandelte Umzugskostenpauschale am Ende wieder zurückholt. Häufig werden dann noch Vereinbarungen zum Verzicht auf die Durchführung von Schönheitsreparaturen, zu der Kaution oder noch zu erstellenden Betriebskostenabrechnungen getroffen. Auch diese Vereinbarungen können den Streitwert weiter erhöhen.

Die möglichen Kosten eines Vergleichs können Sie berechnen, indem Sie den (weiteren) Streitwert versuchen zu schätzen (zum Streitwert der Nutzungsentschädigung s.o., der Streitwert für eine Regelung zu den Schönheitsreparaturen ist von Größe und Zustand der Wohnung abhängig). Geben Sie diesen geänderten Streitwert in den Prozesskostenrechner ein und setzen dann das Häkchen bei der Einigungsgebühr nach VV1000 (bei einer vorgerichtlichen Einigung) oder VV1003f (bei einer Einigung in erster Instanz oder Berufung).

e) Wer trägt die Kosten?

Nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO trägt der Verlierer die Kosten des Rechtsstreits. Wenn Sie nur auf Räumung klagen und gewinnen, muss daher der Mieter Ihnen die gerichtlichen Kosten des Rechtsanwalts und den von Ihnen zu leistenden Gerichtskostenvorschuss für die erste Instanz erstatten.

Wenn Ihr Mieter bedürftig und nicht rechtsschutzversichert ist, besteht aber die Möglichkeit, dass Sie Ihre Kosten letztlich nicht zurückerhalten. Eine erfolgreiche Geltendmachung der Kosten setzt voraus, dass der Mieter Einkommen oder Vermögen über der Pfändungsfreigrenze hat.

Wird der Rechtsstreit vorgerichtlich oder vor Gericht durch Vergleich beendet, wird im Regelfall vereinbart, dass Mieter und Vermieter die Kosten ihrer Rechtsanwälte selber tragen und die Gerichtskosten zwischen den Parteien geteilt werden. Sie müssen dann also nicht die Kosten der Gegenseite tragen.

4. Fazit

Ein Rechtsstreit um eine Kündigung wegen Eigenbedarf als Vermieter kann sehr zeitaufwendig und kostspielig sein. Meine Ratschläge folgen der Devise: „Auf das Beste hoffen, auf das Schlimmste vorbereitet sein.“ Wenn es notwendig wird, die Räumung vor Gericht durchzusetzen, erhöhen Sie Ihre Chancen, am Ende erfolgreich zu sein. Gleichzeitig stärken Sie Ihre Verhandlungsposition erheblich, um in Vergleichsverhandlungen das für Sie beste Ergebnis zu erreichen.

Gerne kann ich Sie zu Ihrer Eigenbedarfskündigung und den Chancen einer erfolgreichen Durchsetzung beraten.

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Zusammenfassungen verschiedener Entscheidungen zu Eigenbedarfskündigungen finden Sie hier.

Nima Armin Daryai

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Herr Rechtsanwalt Daryai berät Sie zu den Themen Gewerberaummietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Arbeitsrecht.

Sie können unter der Telefonnummer +49 (0)30 460 64 794 einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt Daryai vereinbaren. Oder aber Sie schreiben ihm über unser Kontaktformular eine E-Mail.

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