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WEG darf Hundehaltung auf Rasenfläche regeln

  • RA Kuo
  • Mieten Urteile, Wohnungseigentumsrecht
Urteil // Bundesgerichtshof // V ZR 163/14

In einem kürzlich ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs war über den Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu entscheiden. Diese fasste folgenden Beschluss:

„Hunde der Eigentümer und Mieter dürfen bis auf Widerruf auf den Rasenflächen spielen. Die Rasenflächen sind jedoch kein Hundeklo, sollten Hunde dennoch versehentlich auf dem Rasen koten, so ist dieser Kot unverzüglich und sorgfältig durch den Hundebesitzer zu entfernen. In keinem Fall dürfen Hunde der Bewohner Gäste oder Mitbewohner z.B. durch Anspringen belästigen.“

Der Ausgangsstreit – Hundeshaltung in der WEG

Ein Kläger, Eigentümer einer Wohneinheit und somit Mitglied der WEG, hatte gegen diesen Beschluss Beschlussmängelklage erhoben. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers war ohne Erfolg. Auch der Bundesgerichtshof hat im Rahmen der Revision diesen Beschluss gehalten.

WEG darf Hundehaltung auf Rasenfläche regeln

Die Entscheidung – Darf die WEG bei Hundehaltung das Spielen auf der Rasenfläche regeln?

In formeller Hinsicht hat der BGH nichts zu beanstanden, die erforderliche Beschlusskompetenz folgt aus § 15 Abs. 2 WEG. Vor allem auch inhaltlich hat die Regelung einen ordnungsgemäßen Gebrauch im Sinne des § 15 Abs. 2 WEG zum Inhalt. Ordnungsmäßig ist der Gebrauch, den § 14 WEG gestattet und der nicht gegen gegensätzliche Vorschriften verstößt. Vorliegend hält sich der Beschluss in den Grenzen des den Wohnungseigentümern dabei eingeräumten Ermessensspielraums. Zu prüfen ist regelmäßig, ob Regelungen der WEG gegen zwingende Vorschriften (hier kam das Schleswig-Holsteinische Gefahrhundegesetz in Betracht) verstoßen. Der BGH hat aber festgestellt, dass dies nicht der Fall ist. Die Regelung des § 2 Gefahrhundegesetz erstreckt sich nicht auf Rasenflächen.

Praxistipp – WEG kann ordnungsgemäßen Gebrauch von Gemeinschaftsflächen beschließen

Wohnungseigentümer können den ordnungsgemäßen Gebrauch von Gemeinschaftsflächen beschließen. Die Grenze der Beschlusskompetenz wird dabei nur überschritten, wenn eine völlige Verbotsregelung getroffen wird oder aber, wenn gegen gesetzliche Regelungen verstoßen wird. Des Weiteren kommt in Betracht, dass ein nach §§ 13, 14 WEG unzulässiger Gebrauch geregelt wird, z.B. die Mitbenutzung von Räumen, die im Sondereigentum eines anderen WEG-Mitglieds stehen.

Ich darf daher dringend dazu raten, bei Zweifelsfragen vor der WEG-Versammlung Rechtsrat einzuholen, damit es nicht im Anschluss zu möglicherweise langwierigen und teuren Streitigkeiten kommt. Wie man an diesem Fall sieht, der es durch drei Instanzen bis zum BGH geschafft hat, kann ein einzelner Kläger einen solchen WEG-Beschluss angreifen und über einen langen Zeitraum für Rechtsunsicherheit sorgen.

– – –

  1. Das Amtsgericht München hat entschieden, dass in der WEG eine Leinenpflicht für Hundehalter besteht.
  2. Hier finden Sie weitere  Informationen zu dem Urteil.
Simon Guang-Ming Kuo

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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