Wirksame Vereinbarung einer Reservierungsgebühr
Ob und unter welchen Bedingungen der Makler eine Reservierungsgebühr beim Kauf einer Immobilie wirksam vereinbaren kann, ist höchst streitig. Das Landgericht Berlin hatte in einer Entscheidung aus dem Jahr 2016 die Vereinbarung einer Reservierungsgebühr durch ein Maklerbüro für unwirksam angesehen. Nunmehr musste das Kammergericht über die Berufung der Maklerin entscheiden: Ist die wirksame Vereinbarung einer Reservierungsgebühr nun also doch möglich?
Der Ausgangsstreit – Nach LG Berlin ist eine wirksame Vereinbarung einer Reservierungsgebühr generell nicht möglich
Den Sachverhalt des Ausgangsstreits finden Sie in der Urteilsbesprechung Vereinbarung einer Reservierungsgebühr ist unwirksam.
Das Kammergericht weist noch darauf hin, dass der Verein beantragt, der Maklerin „in Bezug auf Verträge über die Reservierung von Immobilien für einen Kauf, die mit Verbrauchern geschlossen werden, die Verwendung einer entgeltlichen Reservierungsvereinbarung als Allgemeine Geschäftsbedingung zu untersagen“.
Die Entscheidung – Als Hauptpreisabrede kann eine Vereinbarung über eine Reservierungsgebühr wirksam sein
Das Kammergericht hebt das Urteil des Landgerichts auf und weist die Klage des Vereins ab. Als Hauptpreisabrede unterliege die Reservierungsvereinbarung nicht einer gerichtlichen Kontrolle. Sie sei deshalb zulässig.
Wesentlich ist, dass der Verein beantragt habe, die Klausel „in Bezug auf Verträge über die Reservierung von Immobilien für einen Kauf, die mit Verbrauchern geschlossen werden“ zu untersagen, so das Kammergericht. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind nach den Regeln zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber nur solche Regelungen zu prüfen, die als Gegenstand von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen haben. Klauseln, die Art, Umfang und Güte der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu bezahlenden Vergütung regeln, sind von einer Inhaltskontrolle ausgenommen. Hier gilt der Grundsatz der Privatautonomie. Demnach ist es Vertragsparteien im Allgemeinen freigestellt, Leistung und Gegenleistung zu kontrollieren.
Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.09.2010 – III ZR 21/10 eine Reservierungsgebühr für unwirksam gehalten hat, unterscheide sich der Sachverhalt grundlegend. Hier sei die Reservierungsvereinbarung als Nebenabrede zu einer Hauptleistung vereinbart. Die Hauptleistung seien die vereinbarten Vermittlungsdienstleistungen. Dann handele es sich tatsächlich um eine Nebenabrede, die wiederum nach den Regeln für Allgemeine Geschäftsbedingungen zu prüfen ist.
Praxistipp – Wirksame Vereinbarung über eine Reservierungsgebühr bleibt problematisch
Die Entscheidung des Kammergerichts ist, gerade weil sie recht kurz ausfällt, genau zu lesen. Das Gericht entscheidet alleine für den von dem Verein zur Entscheidung gestellten Fall. Hier war die Reservierungsleistung als die Hauptpflicht der Parteien geregelt. Dann soll, so das Kammergericht, eine Überprüfung anhand der Regelungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht möglich sein.
Im Regelfall vereinbaren die Parteien eine Reservierung aber dann, wenn sie eigentlich einen Hauptleistungsvertrag für die Maklerleistung vereinbart haben. Dann wiederum ist die Entscheidung des Kammergerichts nicht einschlägig.
Eine Entscheidung darüber, ob die Parteien eine Reservierungsgebühr wirksam vereinbart haben oder nicht, ist auch nach der Entscheidung des Kammergerichts nur anhand des konkreten Sachverhalts möglich.
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