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Wohnungseigentümer(gemeinschaften) sind Verbraucher im Sinne von § 13 BGB

  • RA Kuo
  • Mieten Urteile, Wohnungseigentumsrecht
Urteil // Bundesgerichtshof // VIII ZR 243/13

Der Ausgangsstreit

Der BGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Wohnungseigentümergemeinschaften Verbraucher sind. Und zwar auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie von einem gewerblichen Verwalter vertreten werden.

Hintergrund war, dass eine Gasversorgungsunternehmen eine Preiserhöhung erklärt hatte. Dabei hatte sich dieses
Unternehmen auf eine formularmäßige Preisanpassungsklausel berufen. Diese Klausel sah vor, dass sich der Preis
abhängig von der Preisentwicklung für Heizöl ändert.

Derartige Klauseln werden als wirksam erachtet, wenn der jeweilige Vertragspartner ein Unternehmer ist. Allerdings halten sie nicht der AGB-Kontrolle stand, diese greift aber nur ein, wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher handelt.

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat klar und überzeugend herausgearbeitet, dass es sich bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft um einen Verbraucher handelt. Dies jedenfalls dann, wenn mindestens ein Mitglied der WEG ein Verbraucher ist und das jeweilige Rechtsgeschäft privaten Zwecken dienst.

Es besteht nämlich, auch bei Mitgliedschaft in einer Wohnungseigentümergemeinschaft, ein Schutzbedürfnis des
Verbrauchers. Allein durch die Mitgliedschaft geht diese Schutzbedürftigkeit nicht verloren. Jedenfalls dann nicht, wenn die Rechtsgeschäfte zu privaten Zwecken dienen, so wie hier die Versorgung mit Gas oder Strom. Auch die Tatsache, dass die WEG durch einen gewerblich handelnden Verwalter vertreten wird ändert daran nichts. Es kommt nämlich nicht auf die
Person des Vertreters, sondern auf die Person des Vertretenden an.

Praxistipp

Es lohnt sich daher genau hinzuschauen, sofern in Verträgen, die die WEG abgeschlossen hat, Allgemeine Geschäftsbedingungen vorhanden sind beziehungsweise sofern sich Unternehmen auf derartige Klauseln berufen und dies zu (finanziell) negativen Konsequenzen für die WEG führen könnte/würde. Derartige Klauseln sind in der Regel gegenüber der WEG
unwirksam.

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Hier finden Sie weitere Informationen zu diesem Urteil.

Simon Guang-Ming Kuo

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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