Zweckentfremdung: bis drei Monate
Zweckentfremdung: bis drei Monate problematisch. Das Zweckentfremdungsverbot verbietet eine Vermietung „nach Tagen und Wochen“. Jede Mietzeit können Sie in Tagen und Wochen ausdrücken. Wo liegt denn da die Grenze?
1. Ausgangsfall
Ein Vermieter bot mehrfach im Internet seine Wohnung zur Miete an. Die Zeiträume betragen nur ein paar Wochen oder maximal wenige Monate.
2. Entscheidung des Gerichts
Nun entschied das Verwaltungsgericht, dass diese Art der Vermietung zu kurz ist. Vermietungen für weniger als drei Monate deuten auf einen Verstoß gegen das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz hin.
Eine Vermietung von unter drei Monaten entspreche im Regelfall einem Verstoß gegen das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz wie in diesem Fall, wo die Wohnung “eher auf Gäste eingerichtet ist, die aus dem Koffer leben”, so das Gericht.
3. Praxistipp
Ich berate und vertrete Sie gerne in allen Belangen des Mietrechts. In der Regel kommen die Mandanten und Mandantinnen mit einem Schreiben des Bezirksamts zu mir. Darin wird ihnen ein Verstoß gegen das Zweckentfremdungsgesetz Berlin vorgeworfen. Hier heißt es „Ruhe bewahren“ und erst einmal Akteneinsicht nehmen. Erst danach reagieren wir inhaltlich. Der Staat muss Ihnen den Verstoß nachweisen, nicht umgekehrt. Sie müssen nicht Ihre Unschuld beweisen, sondern der Staat muss Ihnen nachweisen, dass ein Verstoß vorliegt. Reagieren Sie daher am besten nicht selbst, sondern beauftragen Sie einen Rechtsanwalt.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Herr Rechtsanwalt Kuo berät Sie zu den Themen Wohnraummietrecht, Immobilienrecht und Wohnungseigentumsrecht.
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