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Zweckentfremdung: vorübergehender Gebrauch?

  • RA Kuo
  • Mieten Urteile, Wohnraummietrecht Urteile
Urteil // Landgericht Berlin // 63 S 19/20

Zweckentfremdung: vorübergehender Gebrauch? Darüber entschied das Landgericht Berlin Anfang 2021.

Zweckentfremdung: vorübergehender Gebrauch?

Der Ausgangsstreit – Vermieter kündigt wegen Zweckentfremdung der Wohnung

Der Vermieter kündigte dem Mieter die Wohnung, die dieser als Zweitwohnung nutzte. Nach Ansicht des Vermieters zu selten.

Die Entscheidung – Zweckentfremdung aufgrund vorübergehenden Gebrauchs?

Das Landgericht wies die Räumungsklage ab.

Entgegen der Auffassung des Vermieters unterfällt das vorliegende Mietverhältnis nicht dem  § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Das Wohnraummietverhältnis besteht wegen der Nutzung als Zweitwohnung „nur zum vorübergehenden Gebrauch“, so der Vermieter. Dem widerprach das Gericht, denn es wurde ein unbefristetes Mietverhältnis abgeschlossen. Ob der Mieter die Wohnung nur als Zweitwohnung zeitweise nutzt, ist egal. Der „vorübergehende Gebrauch der Mietsache“ setzt die zeitliche Begrenzung bei Vertragsschluss voraus. Hier liegt die dauerhafte temporäre Nutzung vor, wenn auch nur zeitweise.

Der Vermieter hat auch kein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne des § 573 BGB. Das Nichtnutzen der Wohnung durch den Mieter ist kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 BGB. Hierbei handelt es sich um öffentliche Interessen. Ein eigenes berechtigtes Interesse des Vermieters war nicht ersichtlich.

Praxistipp – Staat muss Verstoß gegen Zweckentfremdungsgesetz nachweisen

Ich berate und vertrete Sie gerne in allen Belangen des Mietrechts. Hier war die Zweckenfremdung einmal zivilrechtlich aufgehängt. In der Regel kommen die Mandanten und Mandantinnen mit einem Schreiben des Bezirksamts zu mir. Darin wird ihnen ein Verstoß gegen das Zweckentfremdungsgesetz Berlin vorgeworfen. Hier heißt es „Ruhe bewahren“ und erst einmal Akteneinsicht nehmen. Erst danach reagieren wir inhaltlich. Der Staat muss Ihnen den Verstoß nachweisen, nicht umgekehrt. Sie müssen nicht Ihre Unschuld beweisen, sondern der Staat muss Ihnen nachweisen, dass ein Verstoß vorliegt. Reagieren Sie daher am besten nicht selbst, sondern beauftragen Sie einen Rechtsanwalt.

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Simon Guang-Ming Kuo

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Herr Rechtsanwalt Kuo berät Sie zu den Themen Wohnraummietrecht, Immobilienrecht und Wohnungseigentumsrecht.

Sie können unter der Telefonnummer +49 (0)30 460 64 794 einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt Kuo vereinbaren. Oder aber Sie schreiben ihm über unser Kontaktformular eine E-Mail.

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