Betriebskosten sind nach tatsächlicher Fläche abzurechnen
Mit Urteil vom 30.05.2018 hat der Bundesgerichtshof nun auch die erwartete Kehrtwende im Hinblick auf die Betriebskosten vollzogen, wenn tatsächliche und vertraglich vereinbarte Fläche voneinander abweichen. Auch die Betriebskosten sind nach der tatsächlichen Fläche abzurechnen.