Bloße Vorratskündigung begründet keinen Eigenbedarf
Das LG Berlin hat mit Urteil vom 04.09.2024 entschieden, wann eine bloße Vorratskündigung vorliegt, welche nicht zur Kündigung wegen Eigenbedarf berechtigt.
Das LG Berlin hat mit Urteil vom 04.09.2024 entschieden, wann eine bloße Vorratskündigung vorliegt, welche nicht zur Kündigung wegen Eigenbedarf berechtigt.
Mit Urteil vom 15.11.2016 hat das Landgericht Berlin die Räumungsklage eines Vermieters zurückgewiesen, da die von ihm erklärte Eigenbedarfskündigung nicht ausreichend begründet war. Das Urteil verdeutlicht, dass die Instanzgerichte zum Teil immer noch hohe Anforderungen an die Begründung einer Eigenbedarfskündigung stellen.
Mit Versäumnisurteil vom 06.07.2011 hat der Bundesgerichtshof die an eine Kündigung wegen Eigenbedarfs zu stellenden formellen Voraussetzungen präzisiert und erklärt, dass die Angabe von Eigenbedarfsperson und Eigenbedarfsinteresse formell ausreichend sind.