Fahrradabstellmöglichkeit erfordert separate Fläche
In einem Urteil aus dem Jahr 2019 erklärt das LG Berlin, dass eine Fahrradabstellmöglichkeit eine separate Fläche auf dem Grundstück erfordert, auf dem Fahrräder abgestellt werden können. Ansonsten ist das wohnwertmindernde Merkmal nach dem Berliner Mietspiegel erfüllt.