Beweispflicht bei Bettwanzenbefall
Mit Urteil vom 08.03.2017 hatte das Amtsgericht Neukölln darüber zu entscheiden, welche Partei bei einem Bettwanzenbefall in einer Mietwohnung die Beweispflicht dafür trägt, dass sie den Befall nicht zu verantworten hat. Das Amtsgericht hat entschieden, dass zumindest in einem langjährigen Mietverhältnis es Aufgabe der Mietenden ist, zu beweisen, dass ein Befall mit Bettwanzen nicht durch sie verschuldet wurde.
Der Ausgangsstreit – Bettwanzenbefall in der Wohnung
Das Amtsgericht hat auf die Darstellung des Tatbestands verzichtet. Man kann aber anhand der Ausführungen nachvollziehen, dass das Mietverhältnis bereits seit längerer Zeit besteht.
Im Laufe des Mietverhältnisses kam es dann zu einem Befall der Wohnung mit Bettwanzen. Die Vermieterin beauftragte Kammerjäger, um die Bettwanzen zu beseitigen. Sie verlangte von dem Mieter den Ausgleich der Kosten für die Beauftragung des Kammerjägers.
Da sich der Mieter weigerte, macht die Vermieterin mit der Klage die Kosten des Kammerjägers für die Beseitigung des Bettwanzenbefalls geltend.
Die Entscheidung – Was gilt für die Beweispflicht bei einem Bettwanzenbefall?
Das Amtsgericht verurteilt den Mieter zum Ausgleich der Kosten des Kammerjägers an die Vermieterin. Nach Ansicht des Amtsgerichts trägt der Mieter bei einem Bettwanzenbefall die Beweispflicht dafür, dass er den Befall nicht verschuldet hat. Da der Mieter diesen Beweis nicht erbracht hat, verurteilt das Gericht ihn zur Zahlung der Kosten des Kammerjägers.
Zur Begründung verweist das Amtsgericht auf die sogenannte Sphärentheorie. Danach wird die Darlegungs- und Beweislast im Rechtsstreit nach den Verantwortungsbereichen der Parteien verteilt. Gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB besteht grundsätzlich eine gesetzliche Verpflichtung der Vermietenden, die Mietsache während der Mietzeit instandzuhalten. Deshalb müssen sie zunächst beweisen, dass eine Schadensursache nicht ihrem Herrschafts- und Einflussbereich entstammt. Erst wenn die Vermietenden sich insoweit entlastet haben, müssen die Mietenden nachweisen, dass auch sie den Mangel nicht zu verantworten haben. Von dieser Verteilung der Beweislast ist nach der Sphärentheorie jedoch dann abzuweichen, wenn ein Schaden im Obhutsbereich der Mietenden entsteht.
Nach Ansicht des Amtsgerichts Neukölln ist dies bei einem Befall mit Bettwanzen der Fall. Es sei gerichtsbekannt, dass Bettwanzen für gewöhnlich mit Möbeln oder Kleidern in eine Wohnung eingeschleppt werden. Deshalb geht das Amtsgericht Neukölln davon aus, dass hier der Mieter für den Befall verantwortlich ist.
– – –
- Zur Mietminderung bei Ungezieferbefall finden Sie den Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Kuo Mietminderungsquote bei Mäusen und Ratten.
- Hier finden Sie weitere Informationen zu dieser Entscheidung.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Herr Rechtsanwalt Daryai berät Sie zu den Themen Gewerberaummietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Arbeitsrecht.
Sie können unter der Telefonnummer +49 (0)30 460 64 794 einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt Daryai vereinbaren. Oder aber Sie schreiben ihm über unser Kontaktformular eine E-Mail.


