Die notwendigen Angaben nach EnEV des Maklers
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 05.10.2017 - I ZR 232/16 entschieden, dass auch ein Immobilienmakler verpflichtet ist, in seiner Anzeige die gem. § 16a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 EnEV notwenigen Pflichtangaben mitzuteilen.