Bei Fensteraustausch muss Mieter Verhalten ändern
Mit Urteil vom 07.10.2015 wies das Landgericht Detmold die Klage einer Mieterin auf Schimmelbeseitigung und Feststellung der Berechtigung zur Minderung der Miete in der Berufung zurück , da diese ihr Heiz- und Lüftungsverhalten nicht geändert hatte.