Kosten des Fällens eines Baumes keine Betriebskosten
Mit Urteil vom 17.10.2016 wurde durch das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen entschieden, dass Kosten des Fällens eines Baumes nicht als Kosten der Gartenpflege gemäß § 2 Ziffer 10 Betriebskostenverordnung auf Mieter umlegbar sind.