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Landgericht Berlin: Räumungsfrist für Wohnraum bis mindestens 30.06.2020

Die für Berufungen in Mietsachen zuständige Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin hat jetzt folgendes entschieden: Gerichtliche Räumungsfristen für Wohnungen sind wegen der Corona-Krise bis mindestens 30. Juni 2020 zu bewilligen/verlängern.

Ausgangsfall:

Eigentlich war dem Mieter durch das erstinstantliche Gericht nur eine Räumungsfrist bis zum 31.03.2020 bewilligt worden. Er hatte nunmehr eine Verlängerung beantragt. Dies vor allem mit Verweis auf die Schwierigkeiten, jetzt – in Zeiten „von Corona“ – eine Wohnung anmieten zu können.

Exkurs:

Gemäß § 721 Absatz 3 Satz 1 Alt. 1 ZPO kann eine Räumungsfrist auf Antrag verlängert werden, wenn festgestellt wird, dass die bereits gewährte Frist nicht ausreichend lang ist.

Entscheidung:

Dies hat das Landgericht in dem vorliegenden Fall bejaht und ergänzt:

Es komme hinzu, dass der Senat von Berlin Verordnungen zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin erlassen habe, die das öffentliche Leben im Land Berlin weitgehend beschränkt und zum Erliegen gebracht hätten. Vor diesem Hintergrund sei die erfolgreiche Beschaffung von Ersatzwohnraum, die in Berlin wegen der Anspannung des örtlichen Wohnungsmarktes ohnehin besonders erschwert sei, für einen zur Räumung verpflichteten Mieter derzeit überwiegend unwahrscheinlich, wenn nicht sogar ausgeschlossen. Zu welchem Zeitpunkt die Anmietung von Ersatzwohnraum bei hinreichendem Bemühen eines Räumungsschuldners wieder erfolgreich sein werde, sei ungewiss. Die genaue Bemessung der insoweit erforderlichen Zeitspanne könne hier jedoch dahinstehen, da der beklagte Mieter die Verlängerung der Räumungsfrist lediglich bis zum 30. Juni 2020 beantragt habe. Jedenfalls der sich bis zu diesem Termin erstreckende Zeitraum sei wegen der weitgehenden Beschränkung des öffentlichen Lebens erforderlich, um Ersatzwohnraum in Berlin anzumieten.

Deshalb seien – so die Richter der Zivilkammer 67 – gerichtliche Räumungsfristen gemäß § 721 ZPO derzeit grundsätzlich bis zum 30. Juni 2020 zu erstrecken oder entsprechend zu verlängern. Eine davon abweichende Beurteilung käme ausnahmsweise nur in Betracht, wenn der Verbleib eines Räumungsschuldners in der Mietsache eine Gefahr für Leib oder Leben begründen würde oder gleichrangige Interessen des Vermieters oder Dritter eine umgehende Räumung der Mietsache gebieten würden. Diese vorgenannten Ausnahmevoraussetzungen seien im konkreten Fall aber nicht erfüllt.

Landgericht Berlin, Beschluss vom 26. März 2020, Aktenzeichen:67 S 16/20
Amtsgericht Mitte, Urteil vom 11. Dezember 2019, Aktenzeichen: 123 C 61/19

https://www.berlin.de/gerichte/presse/pressemitteilungen-der-ordentlichen-gerichtsbarkeit/2020/pressemitteilung.912621.php

Eine erste allgemeine Einschätzung zu der Fragen von Mietrecht in Zeiten der Corona-Pandemie hatte ich ja bereits hier gegeben:

https://www.dk-ra.de/covid-19/mietvertraege-und-coronavirus-eine-erste-einschaetzung/

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