Kosten des Baumkronenschnitts sind Betriebskosten
In einer Entscheidung aus dem Jahr 2010 hat das Amtsgericht Hamburg–Blankenese sich einer weit überwiegenden Ansicht in der Literatur angeschlossen, dass der Schnitt von Baumkronen regelmäßig als Betriebskosten auf den Mieter umlegbar ist.