Endreinigung und Schönheitsreparaturen
Wann benachteiligen Klauseln zu Endreinigung und Schönheitsreparaturen die Mietenden unangemessen? Hierzu hat das LG Berlin mit Urteil vom 13.02.2024 entschieden.
Wann benachteiligen Klauseln zu Endreinigung und Schönheitsreparaturen die Mietenden unangemessen? Hierzu hat das LG Berlin mit Urteil vom 13.02.2024 entschieden.
Nach einem Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs kann davon ausgegangen werden, dass Schönheitsreparaturklauseln unwirksam sind, wenn eine Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig ohne Ausgleichszahlung an den Mieter übergeben wurden.
Der BGH hat entschieden, dass eine von dem Vermieter als Allgemeine Geschäftsbedingung in den Mietvertrag eingebrachte Quotenabgeltungsklausel, nach der Berechnungsgrundlage für die Höhe der Beteiligung des Mieters der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter zu bestimmenden Malerfachgeschäfts ist, unwirksam ist.