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Stellplatz wohnwerterhöhend, wenn er keine Miete kostet

  • RA Daryai
  • Mieten Urteile, Wohnraummietrecht Urteile
Urteil // Landgericht Berlin // 66 S 153/18

Mit einem Urteil vom 13.03.2019 nimmt die 66. Kammer des Landgerichts Berlin zu folgender Frage Stellung: Wann wird ein vom Vermieter gestellter Parkplatz bei der Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete berücksichtigt? Nach Ansicht der 66. Kammer ist ein Stellplatz nur dann wohnwerterhöhend, wenn er keine separate Miete kostet.

Der Ausgangsstreit – Vermieterin verlangt Zustimmung zur Mieterhöhung

Die Parteien sind über einen Wohnraummietvertrag für eine Wohnung in Berlin miteinander verbunden. Die Vermieterin verlangt von den Mietern die Zustimmung zu einer Mieterhöhung von bisher 647,19 EUR um 70,46 EUR auf nunmehr 717,65 EUR.

Das Wohnhaus verfügt über eine Tiefgarage. Diese können aber nur Mieter nutzen, die einen Stellplatz separat angemietet haben. Für die übrigen Mieter sind die Stellplätze durch eine Schranke versperrt.

Nachdem die Mieter der Mieterhöhung nicht zugestimmt haben, erhob die Vermieterin Klage auf Zustimmung. Zwischen den Parteien war insbesondere streitig, ob das wohnwerterhöhende Merkmal der Merkmalgruppe 5: Wohnumfeld „vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Pkw-Parkplatzangebot in der Nähe“ zu berücksichtigen ist oder nicht. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg gab der Klage in voller Höhe statt.

Stellplatz wohnwerterhöhend, wenn er keine Miete kostet

Die Entscheidung – Stellplatz ist hier kein wohnwerterhöhendes Merkmal, da er Miete kostet

Die 66. Kammer des Landgerichts Berlin hat die Entscheidung des Amtsgerichts zum Teil aufgehoben. Es verurteilt die Mieter zu einer Mieterhöhung vom 46,36 EUR monatlich. Insbesondere sei das wohnwerterhöhende Merkmal vom Vermieter zur Verfügung gestellter Stellplatz nicht einschlägig.

Nach Ansicht des Landgerichts soll es nicht ausreichend sein, dass ein Pkw-Parkplatzangebot in der Nähe vorhanden ist, wenn die Nutzung davon abhängt, dass der Mieter einen weiteren Mietvertrag für den Stellplatz abschließt. Die Ansicht des Amtsgericht Schöneberg und der 67. Kammer des Landgerichts Berlin hält die 66.Kammer für nicht überzeugend.

Ein „zur Verfügung stellen“ sei nicht gegeben, wenn das Angebot davon abhängig ist, dass ein gesonderter entgeltlicher Vertrag abgeschlossen wird. Vielmehr muss der Vermieter den Stellplatz kostenlos bereiten. Durch die wohnwerterhöhenden und wohnwertmindernden Merkmale soll die Leistung bemessen werden, die der Vermieter seinem Vertragspartner im Wohnraummietverhältnis laufend erbringt. Ein Vermieter stelle aber nur das zur Verfügung, was er gerade im Hinblick auf das existierende Wohnraummietverhältnis tatsächlich leistet. Wenn der Mieter für die Nutzung des Stellplatzes einen separaten entgeltlichen Vertrag abschließen muss, stelle der Vermieter den Stellplatz nicht im Rahmen des eigentlichen Wohnraummietvertrages zur Verfügung sondern eben im Rahmen des dann zusätzlich abgeschlossenen Stellplatzmietvertrages.

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  1. Weitere Informationen zu der Entscheidung finden Sie hier.
  2. Zur Online-Abfrage der Stadt Berlin zur Einordnung einer Wohnung in den Berliner Mietspiegel.
  3. Weitere Urteilsbesprechungen zu Merkmalen nach dem Berliner Mietspiegel und einen allgemeinen Überblick zu der Online-Abfrage finden Sie in meinem Beitrag: Wie bestimme ich meine Miete nach dem Berliner Mietspiegel?
Nima Armin Daryai

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Herr Rechtsanwalt Daryai berät Sie zu den Themen Gewerberaummietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Arbeitsrecht.

Sie können unter der Telefonnummer +49 (0)30 460 64 794 einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt Daryai vereinbaren. Oder aber Sie schreiben ihm über unser Kontaktformular eine E-Mail.

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