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Einschreiben Rückschein nicht zugegangen

  • RA Daryai
  • Mieten Urteile, Wohnraummietrecht Urteile
Urteil // Amtsgericht Köpenick // 3 C 243/23

Bei der Kommunikation zwischen den Parteien eines Mietvertrags ist es ratsam, wichtige Angelegenheiten stets schriftlich zu regeln. Möchte eine Partei beispielsweise Ansprüche gegenüber der anderen Partei geltend machen, muss sie sicherstellen, dass das entsprechende Schreiben diese auch tatsächlich erreicht. In der Praxis stellt der Nachweis des Zugangs sowie der tatsächliche Erhalt eines Schreibens regelmäßig ein Problem dar. Denn gilt ein Einschreiben Rückschein als nicht zugegangen, wenn die andere Vertragspartei dieses nicht bei der Post abholt? Hierzu hat das Amtsgericht Köpenick entschieden.

Der Ausgangsstreit – Betriebskostenabrechnung per Einschreiben Rückschein wird nicht abgeholt

Das Mietverhältnis zwischen den Parteien wurde bereits zum 28.02.2022 beendet. Die Vermieterin hatte nach Beendigung des Mietverhältnisses für die Betriebskostenabrechnungen 2021 und 2022 einen Betrag von 500,00 € von der Kaution einbehalten.

Im Dezember 2022 versendete sie schließlich die Betriebskostenabrechnung 2021 mittels Einschreiben mit Rückschein an den Mieter. Da der Mieter bei der Zustellung nicht anwesend war, wurde in seinem Briefkasten eine Benachrichtigung eingeworfen. Daraufhin holte der Mieter die Sendung aber nicht von der Post ab. Die Vermieterin war der Meinung, die Betriebskostenabrechnung 2021 sei trotzdem rechtzeitig zugegangen. Der Mieter bestritt dies und erhob Klage auf Rückzahlung der Kaution.

Einschreiben Rückschein nicht zugegangen

Die Entscheidung – Wann gilt ein per Einschreiben Rückschein versendetes Schreiben als nicht zugegangen?

Die zulässige Klage ist teilweise begründet, so das Amtsgericht Köpenick. Der Mieter habe einen Anspruch auf Rückzahlung eines Teils seiner Kaution in Höhe von 110,00 € gemäß § 23 Mietvertrag i.V.m. § 551 BGB.

Die Vermieterin habe keinen Anspruch auf Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung 2021, da diese dem Mieter nicht innerhalb der Frist des § 556 Abs. 3 BGB zugegangen sei. Eine Betriebskostennachforderung ist bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Danach ist die Geltendmachung einer Nachforderung ausgeschlossen. Die im Dezember 2022 von der Vermieterin an den Mieter per Einschreiben mit Rückschein übersandte Betriebskostenabrechnung sei laut Amtsgericht nicht zugegangen, da der Mieter diese nicht abgeholt hat. Zugegangen ist eine Willenserklärung, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt, dass dessen Kenntnisnahme möglich und nach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist.

Der Einwurf einer Benachrichtigung in den Briefkasten über Niederlegung eines Schreibens bei der Post ersetze aber nicht den Zugang des Einschreibebriefs, so das Amtsgericht. Der Zugang nach Ablauf der Lagerfrist könne auch nicht fingiert werden, wenn der Mieter das Schreiben nicht abholt (vgl. LG Berlin, Urteil vom 27.07.2010 – 63 S 681/09).

Allerdings sei die Betriebskostenabrechnung 2022 dem Mieter zugegangen. Dies umfasst die unbestrittene Nachforderung in Höhe von 101,37 €. Die Vermieterin hat hier wirksam die Aufrechnung gemäß § 388 S. 1 BGB erklärt. In dieser Höhe ist der Rückzahlungsanspruch gemäß § 389 BGB erloschen.

Praxistipp – Stellen Sie Ihre Schreiben beweissicher zu

Die Parteien eines Mietvertrages sollten stets darauf achten, Schreiben beweissicher zuzustellen. Lässt sich ein Zugang später nicht mehr nachweisen und behauptet die andere Vertragspartei, nie etwas erhalten zu haben, ist ein Fehler auch von einem Rechtsanwalt, jedenfalls für die Vergangenheit, nicht mehr zu korrigieren. Am besten ist es, sich hier schon vorher rechtsanwaltlich beraten zu lassen. Nähere Informationen zum Thema bietet der Beitrag Wie stelle ich Schreiben beweissicher zu?

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  1. Dass ein per Einschreiben Rückschein versendetes, aber nicht abgeholtes Schreiben nicht automatisch als zugegangen gilt, zeigt auch ein Urteil des Amtsgerichts München.
  2. Weitere Informationen zu der Entscheidung finden Sie hier.
Nima Armin Daryai

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Herr Rechtsanwalt Daryai berät Sie zu den Themen Gewerberaummietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Arbeitsrecht.

Sie können unter der Telefonnummer +49 (0)30 460 64 794 einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt Daryai vereinbaren. Oder aber Sie schreiben ihm über unser Kontaktformular eine E-Mail.

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