Keine Übersicherung bei freiwilliger Bürgschaft
Mit Urteil vom 01.09.2016 hat das LG Berlin entschieden, dass bei freiwilliger Abgabe einer Bürgschaft keine Übersicherung des Vermieters festzustellen ist.
Mit Urteil vom 01.09.2016 hat das LG Berlin entschieden, dass bei freiwilliger Abgabe einer Bürgschaft keine Übersicherung des Vermieters festzustellen ist.
Die Absicherung der Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter durch Bürgschaft eines Dritten ist mit erheblichen Risiken verbunden. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf entfällt die Absicherung durch die Bürgschaft bereits durch die Verlängerung des Mietvertrags durch Optionsausübung.
In einem Urteil vom 26.10.2015 nimmt das Amtsgericht Charlottenburg eine Übersicherung durch die von einem Elternteil abgegebene Bürgschaft an, wenn ein Mieter volljährig ist und über ein eigenes Einkommen verfügt.
Mit Beschluss vom 07.04.2014 stellt das Landgericht Berlin nochmals klar, dass ein Vermieter über die in § 551 BGB vorgesehenen drei Nettokaltmieten hinaus im Regelfall keine weiteren Sicherheiten verlangen kann.
Mit Urteil vom 15.06.2012 hat das OLG Frankfurt am Main entschieden, dass die Herausgabe der Mietbürgschaft nur an den Bürgen und nicht an die Mietenden selbst erfolgen muss.