Viele Mandanten, die zu mir in die Beratung kommen, sind oft überrascht, wenn sich bei Prüfung der Unterlagen herausstellt, dass Ihnen weder der „mitgekaufte“ Keller (meistens: Sondernutzungsrecht) noch die Dachterrasse „gehört“.
Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung vom 04.05.2018 entschieden, dass auch dem einzelnen Eigentümer ein Anspruch darauf zustehen kann, dass notwendige Gebäudesanierungen beschlossen und auch durchgeführt werden.
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