Einwendungsausschlussfrist im Gewerbemietvertrag
Mit Urteil vom 22.05.2018 bestätigt das Oberlandesgericht Karlsruhe die Wirksamkeit einer individuellen Vereinbarung eines Einwendungsausschlusses in einem Gewerberaummietvertrag.
Mit Urteil vom 22.05.2018 bestätigt das Oberlandesgericht Karlsruhe die Wirksamkeit einer individuellen Vereinbarung eines Einwendungsausschlusses in einem Gewerberaummietvertrag.
In einer umfassend begründeten Entscheidung vom 17.05.2018 hat sich das Oberlandesgericht Rostock mit der Frage beschäftigt, ab wann ein Aufheizen von Geschäftsräumen einen Mangel der Mietsache darstellt.
In einer Entscheidung vom 02.05.2018 vertritt die 18. (64.) Kammer des Landgerichts Berlin die Ansicht, dass der Vermieter nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtete seien soll, wenn die Schönheitsreparaturklausel deswegen unwirksam ist, weil die Wohnung unrenoviert übergeben wurde.
Mit einer Entscheidung der 67. Kammer des Landgerichts Berlin wurde die Wirksamkeit nahezu sämtlicher Schönheitsreparaturklauseln in Wohnraummietverträgen in Frage gestellt. Nunmehr widerspricht die 64. Kammer des Landgerichts.
Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aus dem März 2018 beschäftigt sich mit der Auslegung einer Regelung zum Konkurrenzschutz in einem Gewerberaummietvertrag. Der Mieter, ein Zahnarzt, möchte die Vermietung an einen Kierferorthopäden verhindern.
Der Bundesgerichthof hat mit seinem Urteil vom 11.04.2018 erklärt, dass ein Schriftformverstoß vorliegt, wenn die Parteien eine Mietanpassung vereinbaren diese jedoch nicht im Nachtrag zum Mietvertrag geregelt wird. Bei der Miete handelt es sich um einen vertragswesentlichen Umstand, sodass jegliche Änderungen hierrüber dem Schriftformgebot unterliegen.
Mit einer Entscheidung aus dem Februar 2018 wird durch das Landgericht Flensburg die Frage gestellt, ob ein Mieter sich, selbst wenn er einen Mangel nicht angezeigt hat, im Prozess auf ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete berufen kann.
Endet ein Abrechnungszeitraum über Heizkosten (oder andere verbrauchsabhängige Kosten) mit einer hohen Nachzahlung für den Mieter, ist es verständlich, dass der Mieter ein Interesse daran hat auch Einsicht in die Einzelverbrauchsdaten der übrigen Nutzer zu nehmen.
Mit Urteil vom 27.09.2017 hat der Bundesgerichtshof seine Linie bestätigt, dass die außerordentlich fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges nur dann geheilt wird, wenn der Vermieter vollständig befriedigt wird.
Mit Urteil vom 20.07.2017 hat das Landgericht Berlin entschieden, dass der Vermieter auch nach Ende des Mietverhältnisses auf die Kaution nur zurückgreifen darf, wenn seine Forderung unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.