Kein Maklerlohn bei Abweichen von Angebots- zu tatsächlichem Kaufpreis um 50%
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.02.2014 wird bei einem Abweichen des Kaufpreises vom Angebotspreis von mehr als 50 % regelmäßig kein Maklerlohn geschuldet, da dann keine wirtschaftliche Identität zwischen nachgewiesenem und abgeschlossenem Geschäft mehr besteht.
