Anfechtung der Verwalterbestellung
Das LG München hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen die Verwalterwiederbestellung erfolgreich angefochten werden kann.
Das LG München hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen die Verwalterwiederbestellung erfolgreich angefochten werden kann.
Dieser Beitrag geht auf eine der häufigsten Fragen bei der Beratung von Eigentümern ein: innerhalb welcher Frist muss der Verwalter die Jahresabrechnung erstellen und was kann man als Vermieter tun, wenn man eine Verspätung befürchten muss?
Mit diesem Beitrag möchte ich interessierten Wohnungseigentümern einen Überblick über die Jahresabrechnung einer WEG geben, die häufigsten Fehlerquellen aufzeigen und Ratschläge dazu geben, wie man gegen fehlerhafte Wohngeldabrechnungen vorgehen kann.
Mit einem Urteil vom 27.09.2018 hat das LG Frankfurt/Main die Berufung von Eigentümern sowie dem Mieter einer Teilei-gentumseinheit zurückgewiesen, die eine in der Teilungserklärung als Laden bezeichnete Einheit als Eisdiele nutzen.
Wann ein Beschluss über die Wiederbestellung eines Verwalters erfolgreich angefochten werden kann, wurde durch das LG Berlin beantwortet.
Dieser Beitrag befaßt sich mit einem aktuellen BGH-Urteil zur Jahresabrechnung: bei einem Verstoß gegen die Heizkostenverordnung ist ein entsprechender Beschluss nur anfechtbar, nicht nichtig . Um alle Rechte zu wahren, sollte der Beschluss daher innerhalb der Monatsfrist ab Beschlussfassung angefochten werden.
Das LG München hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wann ein wichtiger Grund für eine Veräußerungszustimmung bei einer WEG vorliegt.
Das LG Koblenz musste sich mit der Frage befassen, ob denn Ansprüche, die unklar sind, gerichtliche zu verfolgen sind. Dabei hat das Landgericht Koblenz im Wege eine sogenannten Ersetzungsbeschlusses folgendes festgehalten ...
Der Bundesgerichtshof hat am 27.10.2017 entschieden, dass weder die Abrechnungsergebnisse aller Wohnungen noch die Hausgeldrückstände notwendiger Bestandteil der Jahresabrechnung sind.
Ob und wann eine bauliche Veränderung auch die übrigen Miteigentümer erheblich beeinträchtigt, ist eine Frage des Einzelfalls: bei einer Terrassenerweiterung um 60cm ist dies nicht der Fall