Minderung erfolgt anhand Gesamtmiete
Bereits mit Urteil vom 06.04.2005 hat der BGH entschieden, dass die Berechnung der Minderung stets anhand der Gesamtmiete erfolgt.
Bereits mit Urteil vom 06.04.2005 hat der BGH entschieden, dass die Berechnung der Minderung stets anhand der Gesamtmiete erfolgt.
Mit Urteil vom 24.03.2004 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei einer Abweichung von mehr als 10 % der tatsächlichen Wohnfläche von der im Mietvertrag vereinbarten Wohnfläche ein Mangel der Mietsache vorliegt.
Mit Urteil vom 16.04.1997 hat das Amtsgericht Köln entschieden, dass optische Mängel im Treppenhaus ein Recht zur Minderung der Miete begründen.
Mit Urteil vom 05.02.1991 hat das Landgericht Kleve zu der Frage entschieden, inwiefern optische Mängel zur Minderung der Miete berechtigen.
Mit Urteil vom 16.03.1989 hat das OLG Düsseldorf zu der Frage entschieden, wie hoch gemindert werden kann, wenn optische Mängel in einer Zahnarztpraxis auftreten.
Schimmel kann auch als rein optischer Mangel ein Recht zur Minderung begründen. Das hat das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 10.04.1984 entschieden.