Schriftformerfordernis für Betriebskostenerhöhung
Gilt das Textform- bzw. Schriftformerfordernis auch für eine nachträgliche Betriebskostenerhöhung? Hierzu hat der BGH mit Beschluss vom 14.05.2025 entschieden.
Gilt das Textform- bzw. Schriftformerfordernis auch für eine nachträgliche Betriebskostenerhöhung? Hierzu hat der BGH mit Beschluss vom 14.05.2025 entschieden.
In meiner Praxis kommt es nicht selten vor, dass mir Gewerberaummietverträge aus bereits bestehenden Mietverhältnissen vorgelegt werden, die für die Mieter erheblich nachteilige Regelungen enthalten. Dies tritt meist erst im laufenden Vertragsverhältnis zutage und kann die wirtschaftliche Existenz der Mieter gefährden.
Mit Urteil vom 22.05.2018 bestätigt das Oberlandesgericht Karlsruhe die Wirksamkeit einer individuellen Vereinbarung eines Einwendungsausschlusses in einem Gewerberaummietvertrag.
Wie wichtig es ist, Einwendungen gegen Nebenkostenabrechnungen rechtzeitig zu erklären, zeigt ein Urteil vom 02.06.2016 des Landgerichts München, mit dem es einen Mieter einer Wohnung zur Nachzahlung u.a. auf eine Betriebskostenabrechnung verurteilt hat.
In einem Urteil vom 22.12.2015 grenzt das OLG Brandenburg ein, welche Mindestanforderungen eine Klausel zum Ausschluss von Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung in einem Gewerberaummietvertrag erfüllen muss.
Mit Urteil vom 12.11.2014 hat der Bundesgerichtshof über die Frage entschieden, ob die genaue Berechnung einer Schätzung des Energieverbrauchs für Heizung und Warmwasser in einer Heizkostenabrechnung durch den Vermieter zu erklären ist.
Im Mietrecht war lange Zeit umstritten, ob Mieter oder Vermieter nach Ausgleich der Betriebskostenabrechnung nochmals eine Abänderung der Rechnung verlangen können, wenn ihnen ein Fehler erst später auffällt und auf die Abrechnung bereits geleistet wurde.
Sowohl bei Heizkosten als auch bei den Kosten für Wasser wird zwischen Verwaltern und den Mieterin häufiger darüber gestritten, ob der Mieter das Recht hat, die Einzelverbrauchsdaten des Objekts einzusehen.
Mit Urteil vom 15.02.2013 hat das Landgericht Berlin entschieden, dass nach Ablauf der Jahresfrist des § 556 III 3 BGB eine Betriebskostenabrechnung regelmäßig auch dann nicht korrigiert werden darf, wenn der Vermieter offensichtlich nicht die tatsächlich gezahlten Vorauszahlungen zugrunde gelegt hat.
BGH: Heizkostenabrechnungen sind zwingend nach dem Leistungsprinzip zu erstellen; erstellt der Vermieter die Abrechnung nach dem Abflussprinzip, muss erneut abgerechnet werden, eine Kürzung nach § 12 Abs. 1 HeizkostenV kommt nicht in Frage