Angemessener Ausgleich für Schönheitsreparaturen
Ein Urteil der 63. Kammer des Landgerichts Berlin beschäftigt sich mit der Frage, ab welcher Höhe ein Ausgleich angemessen ist, wenn die dem Mieter überlassene Wohnung renovierungsbedürftig war.
Ein Urteil der 63. Kammer des Landgerichts Berlin beschäftigt sich mit der Frage, ab welcher Höhe ein Ausgleich angemessen ist, wenn die dem Mieter überlassene Wohnung renovierungsbedürftig war.
Mit Urteil vom 23.09.2015 hat der Bundesgerichtshof ein Räumungsurteil des Landgerichts Bonn an das Landgericht zurückverwiesen, damit dort die Voraussetzungen für den behaupteten Eigenbedarf der Vermieterin einer kritischeren Prüfung unterzogen werden.
Mit Urteil vom 04.09.2015 hat das Amtsgericht München der Klage eines Eigentümers stattgegeben, der den Beschluss derWohnungseigentümergemeinschaft zur Bestellung eines neuen Verwalters angefochten hatte, obwohl dessen Bonität fraglich war.
Mit Urteil vom 26.08.2015 hat das Amtsgericht Berlin-Mitte einem Mieter einer Wohnung im Dachgeschoss eine Minderung von 14% der Miete zugestanden, nachdem der Fahrstuhl des Wohnhauses vollständig ausgefallen war.
Mit Urteil vom 01.07.2015 hat der Bundesgerichtshof die Revision von Mietern gegen ein Räumungsurteil zurückgewiesen, nachdem der "gemischte Mietvertrag" durch den Vermieter wegen Eigenbedarfs gekündigt worden war.
Mit Beschluss vom 24.06.2015 hat das Bundesverfassungsgericht einstimmig eine erste Verfassungsbeschwerde gegen die Mietpreisbremse nicht zur Entscheidung angenommen, da der Rechtsweg noch nicht ausgeschöpft war.
Mit Urteil vom 18.06.2015 hat das Amtsgericht Bremen über die Klage eines Mieters entschieden, mit der der Mieter seine Gewährleistungsrechte und -ansprüche geltend gemacht hatte, nachdem es in der von ihm angemieteten Wohnung zu einem erheblichen Schimmelbefall gekommen war.
Mit Urteil vom 17.06.2015 hat der Bundesgerichtshof das Recht auf Zurückbehaltung des Mieters bei Mangel der Mietsache, so wie es bislang von der Rechtsprechung den Mietern zugestanden wurde, deutlich eingeschränkt.
Mit einem Urteil aus dem Jahr 2015 zeigt das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg auf, dass es immer wichtig ist, die wesentlichen Inhalte eines abzuschließenden Mietvertrages auf ihre Richtigkeit zu prüfen.
Mit Beschluss vom 04.06.2015 kündigt das LG Berlin die Zurückweisung der Berufung einer Vermieterin an, die unter anderem Schadenersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen verlangt. Das LG gibt in dem Beschluss erste Hinweise darauf, was es unter dem Begriff "renovierungsbedürftige Wohnung" versteht.