Kündigung bei verweigerter Zustimmung zur Untervermietung
Der BGH hat mit Urteil vom 15.11.2006 entschieden, wann ein Gewerberaummieter zur Kündigung bei verweigerter Zustimmung zur Untervermietung berechtigt ist.
Der BGH hat mit Urteil vom 15.11.2006 entschieden, wann ein Gewerberaummieter zur Kündigung bei verweigerter Zustimmung zur Untervermietung berechtigt ist.
Mit Urteil vom 12.07.2006 hat der Bundesgerichtshof die Klage einer Werbegemeinschaft abgewiesen, die von einer Mieterin von Gewerberäumen in einem Einkaufzentrum den Beitritt zu der Werbegemeinschaft und Leistung der satzungsgemäßen Beiträge verlangte.
Zwischen Vermieterin und Mietern kommt es recht häufig zu Streitigkeiten über die Kaution bei Beendigung des Mietverhältnisses. Mit Urteil vom 28.03.2006 hat das Landgericht Duisburg entschieden, dass der Vermieter bei Beginn des Mietverhältnisses drei bis vier Jahre Zeit hat, um die Kaution von dem Mieter einzufordern.
Mit einem Urteil aus dem Jahr 2005 begann der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zum Recht der Untervermietung des Wohnraummieters (vgl. § 553 Abs. 1 BGB). Durch die Rechtsprechung des BGH wurde das Recht zur Untervermietung erheblich erleichtert.
Mit Urteil vom 20.07.2005 hat der BGH entschieden, dass sich eine Minderung anhand der Warmmiete berechnet.
Mit Urteil vom 04.05.2005 hat der Bundesgerichtshof der Klage eines Mieters von Gewerberäumen stattgegeben, der Schadensersatz wegen erheblicher Unterschreitung der Mietfläche für einen Laden geltend gemacht hat. Darüber hinaus war der Mieter zur Minderung der Miete berechtigt.
Bereits mit Urteil vom 06.04.2005 hat der BGH entschieden, dass die Berechnung der Minderung stets anhand der Gesamtmiete erfolgt.
Mit Urteil vom 06.04.2005 hat der Bundesgerichtshof (BGH) zu der Frage entschieden, in welchem Umfang Betriebskosten auf den Gewerberaummieter umgelegt werden können. Insbesondere bestand die Frage, ob eine Umlage der Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung als Betriebskosten auf Gewerberaummieter möglich ist.
Mit einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2005 hat der Bundesgerichtshof zu der lang umstrittenen Frage entschieden, ob die Zahlung innerhalb der Schonfrist gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB über den Wortlaut hinaus auch zur Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung führt.
Wenn nach Abschluss des Hauptvertrages dieser rückabgewickelt wird, streiten sich die Parteien häufig darüber, ob die Maklerprovision noch geleistet werden muss. Wann ein solcher Rücktritt dazu führen kann, dass der Maklerlohn nicht geschuldet ist, beleuchtet eine Entscheidung des OLG Karlsruhe aus dem Jahr 2004.