Die Schriftform im Miet- und Pachtrecht
In § 550 BGB ist geregelt, dass Mietverträge, die für längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen werden, in schriftlicher Form abzuschließen sind. Wird die Schriftform nicht eingehalten, gilt der Mietvertrag für unbestimmte Zeit (eine Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung zulässig).