Person und Interesse für Eigenbedarf ausreichend
Mit Versäumnisurteil vom 06.07.2011 hat der Bundesgerichtshof die an eine Kündigung wegen Eigenbedarfs zu stellenden formellen Voraussetzungen präzisiert und erklärt, dass die Angabe von Eigenbedarfsperson und Eigenbedarfsinteresse formell ausreichend sind.